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Bearbeitungen
Änderungen
→Satzung
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regeln der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen, soweit gesetzlich erforderlich, ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer eines Kreisparteitages (Mitgliederversammlung ) statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen. '''§ 9 Satzungs- und Programmänderung''' (1) Änderungen dieser Satzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zwei-Drittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Kreisvorstand eingegangen ist. (3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen. '''§ 10 Finanzen''' (1) Der/Die KassierIn und die/der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen. (2) Der Kreisverband