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Kreisverband TF/Satzung KV-TF 1

1.046 Bytes hinzugefügt, 13:35, 15. Apr. 2012
Satzung
(1) Der/Die KassierIn und die/der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
(2) Der Kreisverbandist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet. (3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Kreisversammlung fest zu legenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse der Kreisversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag. (4) Die Ortsverbände können eigene Ortskassen unterhalten, sofern dort ein/e KassierIn ordentlich bestimmt wurde. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung an zu fertigen und innerhalb einer angemessenen Frist dem Kreisverband vor zu legen. Die/der KassiererIn ist berechtigt, die Ortskassen zu prüfen und - vorbehaltlich der Rechnungsprüfung der Kreiskasse - den Ortskassierer(n)Innen Entlastung zu erteilen. Bei Auflösung eines Ortsverbandes fällt das Vermögen an den Kreisverband. (5) Die Beiträge der Mitglieder werden zwischen Kreisverband und Ortsverband aufgeteilt. Das Aufteilungsverhältnis wird durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt.
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