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Satzung/Landessatzung

16 Bytes entfernt, 12:36, 20. Aug. 2012
§ 6 Ordnungsmaßnahmen
:(2) <sup>1</sup>Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen, bis auf den Ausschluss, werden vom Landesvorstand angeordnet. <sup>2</sup>Den Antrag auf Ausschluss stellt der Landesvorstand bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. <sup>3</sup>Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt oder Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
:(3) <sup>1</sup>Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. <sup>2</sup>Der Vorstand muss dem Mitglied den vor dem Beschluss der in Absatz 2 Satz 2 oder 3 genannten Ordnungsmaßnahmen einer Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewährenzu überstellen.
:(4) <sup>1</sup>In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. <sup>2</sup>Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.
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