== '''§ 4 Gliederung''' ==
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Für Städte werden diese als Stadtverband bezeichnet. Der Ortsverband kann die Mitglieder in einer Stadt oder Gemeinde oder in als Amtsgemeinde verbundenen Orten umfassen.
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Für Städte werden diese als Stadtverband bezeichnet. Der Ortsverband kann die Mitglieder in einer Stadt oder Gemeinde oder in als Amtsgemeinde verbundenen Orten umfassen.<br>(2) Die Ortsverbände werden von der Kreishauptversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Zur Gründung eines Ortsverbandes bedarf es mindestens drei Mitglieder in dem zu gründenden Ortsverband.<br>(3) Zusammenlegungen oder Auflösungen bestehender Ortsverbände werden durch einfache Mehrheit der Kreishauptversammlung entschieden.<br>(4) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände können eine eigene Ortskasse unterhalten. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet die Kreishauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt § 10 der Kreissatzung.<br>
(3) Zusammenlegungen oder Auflösungen bestehender Ortsverbände werden durch einfache Mehrheit der Kreishauptversammlung entschieden.
(4) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände können eine eigene Ortskasse unterhalten. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet die Kreishauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt § 10 der Kreissatzung.
== '''§ 5 Organe des Kreisverbandes''' ==