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→§ 11 Auflösung des Kreisverbandes
Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Kreishauptversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen.
{{RedBox2|Anmerkung|2/3-Mehrheit der Mitglieder des Kreisverbands oder der Anwesenden? Siehe oben.* Wie oben wäre es dann konsequent, auch hier die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fordern, demnach:{{OrangeBox2|Vorschlag|Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Kreishauptversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen.}}}}
Bei einer Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu.<br>
== '''§ 12 Inkrafttreten''' ==