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Änderungen
→§ 11 Auflösung des Kreisverbandes
{{OrangeBox2|Vorschlag|Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Kreishauptversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen.
}}
--[[Benutzer:Chaosspawn23|Chaosspawn23]] 14:57, 19. Okt. 2009 (CEST)
}}
Bei einer Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu.<br>