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Die ZPO findet für das Landesschiedsgericht keine Anwendung, da es sich laut gültiger Landessatzung hier um ein Organgericht und somit nicht um ein "echtes" Schiedsgericht handelt. --[[Benutzer:Nixus Minimax|Nixus Minimax]] 16:35, 26. Okt. 2009 (CET)
** Kommentar zu §§ 1025-1066 ZPO:
Private Gerichtsbarkeit zur Entscheidung bestimmter Vereinsstreitigkeiten.
Allgemein:
Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vereins können durch die Anrufung des Vereinsschiedsgerichts gelöst werden.
Das Vereinsschiedsgericht ist vom Vereinsgericht abzugrenzen: Bei Letzterem handelt es sich um ein vereinsinternes Organ, während das Vereinsschiedsgericht eine selbstständige, außerhalb des Vereins stehende Einrichtung darstellt.
Enthält die Satzung eine Schiedsklausel oder haben die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen, so ist das Schiedsgericht zwingend zuständig. Erhebt einer der Beteiligten Klage vor einem Zivilgericht (ordentliches Gericht), so hat der Beklagte unverzüglich die Unzuständigkeit des Gerichts zu rügen.
Voraussetzungen:
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts muss in der Satzung schriftlich angeordnet werden. Im Gegensatz zu einem Vereinsgericht kann durch den Eintritt des Schiedsgerichts der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen werden.
Regelungsgegenstand:
Der dem Schiedsgericht unterliegende Regelungsgegenstand ergibt sich aus § 1030 ZPO:
Das Schiedsgericht kann über vermögensrechtliche Ansprüche und nichtvermögensrechtliche Ansprüche entscheiden, sofern die Parteien berechtigt sind, über den Streitgegenstand einen Vergleich zu schliessen.
**Dass die Bundesschiedsordnung nicht ganz unproblematisch ist, ist bekannt.
::In jedem Fall dürfte die ZPO sinngemäß anzuwenden sein. [[Benutzer: Bastian | Bastian]]