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Vorstand/Antrag/2013-013

2.457 Bytes hinzugefügt, 15:31, 3. Feb. 2013
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# ???Andreas Schramm (mit 5. Anmerkungen)Anm.: 1. Sexistische Äußerungen sind generell abzulehnen. Nicht alle Begriffe mit sexuellem Bezug sind aber auch sexistisch. :Anm.: 2. Der als Beleidigung gebrauchte Begriff „Feminazi“ ist wie jede andere Beleidigung grundsätzlich abzulehnen. Der Begriff „Feminazi“ wird allerdings nicht durchgängig zur Beleidigung/Herabwürdigung verwendet. Lt. Wikipedia wird er auch (beispielsweise von Feministinnen) als ironisierender Ausdruck verwendet - siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Feminazi:Es ist unklar, warum die AntragstellerInnen nur eine Beleidigung „von Piratinnen“ als „Feminazi“ ablehnen. Eine derartige Beleidigung ist grundsätzlich (gegenüber Frauen) und nicht nur gegenüber Piratinnen abzulehnen. Die von den Antragstellern verwendete Einschränkung der Zielgruppe ist nicht hinnehmbar und diskriminiert viele Frauen außerhalb der PIRATENPARTEI.:Anm.: 3. Im Antrag wird Teil 1 mit den Teilen 2/3 zu einem Antrag verbunden, womit suggeriert wird, dass die Twitter – Äußerungen des Vorstandsmitgliedes sexistisch und beleidigend sind. Im Hinblick darauf, dass das Vorstandsmitglied bei seinen streitgegenständlichen Tweets auf Ironie und Überzeichnung hingewiesen hat, kann die Beleidigungsabsicht jedoch nicht so ohne weiteres unterstellt werden. Offensichtlich handelt es sich eher um eine mehrfache inhaltliche Provokationen dazu, dass die Diskussion um den „Aufschrei“ nach Ansicht des Vorstandsmitgliedes von Einigen (speziell Feministinnen) nicht ehrlich und genügend differenziert geführt werde. So werde u.a. eine „Anmache“ mit einer „Vergewaltigung“ auf eine Ebene gestellt, was nicht nachvollziehbar sei.:Anm.: 4. Eine - auch ironisch gemeinte - Verwendung des Begriffes „Feminazi“ im Zusammenhang mit der Debatte um den „Aufschrei“ ist mMn. inakzeptabel. Sie überschreitet die Grenzen der Meinungsfreiheit und ist geeignet Opfer (die den Mut haben sich zu äußern) lächerlich zu machen. Ein Vorstandsmitglied sollte sich deshalb auch der Außenwirkung auf seinem Privataccount bewusst sein. Die gegebenen Twitter - Äußerungen rechtfertigen damit insgesamt zwar keine Amtsenthebung, sie rechtfertigen aber eine Verwarnung (die auch ausgesprochen werden sollte). :Anm.: 5. Da die Antragsteller alle drei Teile ihres Antrages miteinander verbunden und nicht gesondert zur Abstimmung gestellt haben, ist der Antrag insgesamt abzulehnen. 
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