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Kreisverband OHV/Archiv/Satzungsentwurf

2.018 Bytes hinzugefügt, 03:13, 6. Nov. 2009
§ 7 Die Kreishauptversammlung
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 01:22, 17. Okt. 2009 (CEST)
* Hier habe ich doch so meine Bedenken, was die innerparteiliche Demokratie angeht. Wenn man von den Stimmen der anwesenden Mitglieder für die Wahlen ausgeht, und dann noch eine so geringe Beschlussfähigkeitsschwelle ansetzen will, hat man schnell den Effekt dass eine kleine Gruppe über das Schicksal des Kreisverbands entscheiden kann - zumal eine so geringe Schwelle auch dazu verleiten könnte, Parteitage trotz wenigen Mitgliedern die Zeit haben anzusetzen, da man ja trotzdem beschlussfähig wäre...<br>Ich glaube die Beschlussfähigkeit ist das falsche Regulativ für die Meinungsbildung im Kreisverband - in jedem Fall müssen wir es schaffen, mehr Parteimitglieder in OHV zu aktivieren, wenn das was werden soll. --[[Benutzer:Chaosspawn23|Chaosspawn23]] 14:41, 19. Okt. 2009 (CEST)
}}
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag 2|Die Kreishauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der stimmberechtigten Mitglieder und insgesamt mindestens (Anzahl Vorstandsmitglieder + 2) stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
{{RedBox2|Anmerkung|20 % erscheinen mir zu hoch und es besteht dann eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Hauptversammlung eventuell nicht beschlussfähig ist. Eventuell ist 10% vom ersten Vorschlag zu tief gegriffen. Da die Größe des Vorstandes nicht direkt festgelegt ist, wenn wir die Anzahl der Beisitzer variabel halten und nicht nach oben beschränken, ist dafür Sorge zu tragen, daß der Vorstand alleine (ohne weitere Mitglieder} nicht bereits für eine beschlussfähige Kreishauptversammlung (Kreisparteitag) ausreichend ist - daher sollte die Anzahl aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mindestens um zwei höher sein als der Vorstand Mitglieder hat.}}
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:13, 6. Nov. 2009 (CET)
}}
(12) Die Kreishauptversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Die Kreishauptversammlung beschließt insbesondere über Satzung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.
{{RedBox2|Anmerkung|Laut Diskussion Piratenstammtisch Oberhavel vom 5.11.2009 sind Beiträge bereits in der Bundessatzung festgeschrieben und können durch den Kreisverband nicht getrennt festgelegt werden. Inwieweit dies auch auf die Kassen-/Finanzordnung zutrifft, sollte noch geprüft werden. Da hier aber nicht alle Punkte aufgeführt werden sondern nur diejenigen, auf die ein besonderes Augenmerk gelenkt werden soll (''insbesondere''), ist es aus meiner Sicht in Ordnung, wenn auch der Begriff Kassenordnung gestrichen wird (bevor hier etwas falsches steht). Dies würde, sofern doch über die Finanzordnung (Kassenordnung) beschlossen werden kann, ja keine Einschränkung bedeuten}}
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:13, 6. Nov. 2009 (CET)
}}
(13) Die Kreishauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
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