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Kreisverband OHV/Antraege/2013.1-KPT-OHV

627 Bytes hinzugefügt, 15:09, 17. Sep. 2013
§ 10 Wahlen und Kandidaturen
:(1) <sup>1</sup>Die Wahl in ein Parteigremium oder Parteiamt ist auf die Dauer einer Wahlperiode beschränkt. <sup>2</sup>Eine Wiederwahl ist grundsätzlich erst nach Ablauf einer weiteren Wahlperiode zulässig.
:(2) <sup>1</sup>Die erneute Kandidatur für ein Mandat als Abgeordneter ist bei direkt aufeinander folgenden Legislaturperioden und unter der Voraussetzung, dass die erste Kandidatur Erfolg hatte, nur einmalig zulässig. <sup>2</sup> Danach kann bei vorheriger erfolgreicher Kandidatur erst nach Ablauf der jeweils nächsten daran anschließenden Legislaturperiode erneut für eine weitere Legislaturperiode kandidiert werden.
:(3) Für die Verfahren Approval-Voting und Gesamtwahl ist in dem Fall, dass mehrere Stimmen auf einem Stimmzettel abgegeben werden können, die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel für die Berechnung der Anzahl der abgegebenen Stimmen maßgeblich.
:*Alternativ zu Abs. 2, falls der o.g. Vorschlag keine Zustimmung findet:
:(2)<sup>1</sup>Die Kandidatur für ein Mandat als Abgeordneter ist auf die Dauer einer Legislaturperiode beschränkt. <sup>2</sup>Hatte die Kandidatur Erfolg, ist eine erneute Kandidatur grundsätzlich erst nach Ablauf einer weiteren der daran anschließenden Legislaturperiode zulässig.
:'''Begründung'''
::So wie wir Piraten es vorleben wollen.
::Darum macht es Sinn, dass Amtsinhaber bzw. Mandatsträger Pausen zwischen den Legislaturperioden haben. Die Politik bleibt lebendig, sie verkrustet nicht. Lobbyeinflüsse werden vermindert, stark belastet Amtsinhaber / Mandatsträger können sich regenerieren. Die Forderung nach Auszeiten können wir anschließend glaubhaft als politische Forderung stellen, da wir dies innerparteilich vorleben.
 
::*'''Erläuterung zu Abs. 2'''
::*erste Alternative: Wird ein Kandidat als politischer Mandatsträger gewählt, kann er für die direkt anschließende Legislaturperiode erneut kandidieren. War diese Kandidatur ebenfalls erfolgreich, beginnt eine Auszeit von einer Legislaturperiode, bevor eine erneute Kandidatur erfolgen kann. Im weiteren muss auf jede gewonnene Kandidatur eine entsprechende Auszeit genommen werden.
 
::*zweite Alternative: Hier folgt auf jede gewonnene Kandidatur eine Auszeit für die Dauer einer Legislaturperiode.
 
::*War die Kandidatur nicht erfolgreich, ist keine Auszeit erforderlich.
:*Abs. 3 wurde wortgleich aus § 7 Abs. 2 übernommen, da der Sachzusammenhang gegeben ist.
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