Unterstütze uns! Spende jetzt!

Änderungen

Wechseln zu: Navigation, Suche

Landesschiedsgericht/Hilfestellungen

4.516 Bytes hinzugefügt, 16:36, 11. Okt. 2013
Hilfestellung zur Anrufung eingefügt, redaktionelle Änderungen, Syntaxänderungen
==Am Anrufung (§ 8 SGO) ==Zum Mindestinhalt einer Anrufung heißt es in § 8 Abs 3 der Schiedsgerichtsordnung (SGO) im Abschnitt C der Bundessatzung:
(3) Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und folgendes enthalten: 1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einreichenden (Kläger)Antragstellers, 2. Name und Anschrift des anderen Streitpartners (Angeklagter)Antragsgegners, 3. klare, eindeutige Anträge,und 4. eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände (Anklageschrift)enthalten.
=== Textform der Anrufung (Abs. 3 S. 1) ===
Das Schiedsgericht kann
* per eMail an die oben genannten Mail-Adresse
* per Fax an die oben genannte Faxnummer sowie
* per Brief an die Adresse der Landesgeschäftsstelle mit dem Adresszusatz oder Betreff '''Schiedsgericht'''
angerufen werden. Jedes dieser Medien genügt der '''Textformerfordernis'''.
angerufen werden=== Kontaktdaten von Antragsteller u. Antragsgegner (Abs. 3 Nr. 1 u.  2) == Hilfestellungen ==[http:Der Antragsteller hat '''mindestens Name und Anschrift''' anzugeben. Die "weiteren Kontaktdaten" sind eine ''optionale'' Angabe; dafür spricht einerseits, dass diese optionalen Daten bei den Kontaktdaten des Antragsgegners fehlen, andererseits, dass die Bestimmung angesichts der vielen existierenden Kontaktmöglichkeiten (E-Mail, Telefon//wikiFAX, eine Vielzahl an Messengern und Protokollen der Echtzeit-Kommunikation etc.) viel zu unbestimmt ist, um Wirkung entfalten zu können. Weiterhin dient die Bestimmung insgesamt der Identifizierung des Antragstellers und die Möglichkeit, die Zustellung von Dokumenten sicherstellen zu können.piratenparteiDiesem Erfordernis wird bereits durch Angabe von Name und Anschrift Genüge getan – wenngleich die zusätzliche Angabe einer E-Mail-Adresse äußerst zweckmäßig ist.de/Schiedsgericht#Hilfestellungen Im Bundeswiki finden sich Hilfestellungen Die Angabe der E-Mail als das wohl verbreitetste Kommunikationsmittel ist indes nicht vorgeschrieben – auch im Jahr 2013 gibt es noch Piraten, die über keine E-Mail-Adresse verfügen und weder vom Schiedsgerichtsverfahren ausgeschlossen, noch zur Anrufung von Schiedsgerichten]  [[Kategorie:Landesschiedsgericht|Hilfestellungen]]         Einrichtung eines E-Mail-Kontos extra dafür gezwungen werden können.
=== Anträge (Abs. 3 Nr. 3) ===
Die '''klaren, eindeutigen Anträge''' sind Handlungsaufforderungen an das Schiedsgericht. Solche Handlungsaufforderungen sind meistens auf den ''Erlass'' oder die ''Aufhebung'' von Maßnahmen (z.B. Ordnungsmaßnahmen), eine '''Verurteilung''' des Antragsgegners zu einem Tun oder Unterlassen oder aber auf die (rechtsverbindliche) '''Feststellung''' eines Umstands gerichtet.
'''Beispiele:'''
:''Es wird beantragt, die Ordnungsmaßnahme aufzuheben.''
:''Es wird beantragt, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen.''
:''Es wird beantragt, den Antragsgegner zur Akkreditierung des Antragstellers zu verurteilen.''
=== Begründung, Sachverhaltsschilderung, Behauptung einer Rechtsverletzung ===
Die '''Begründung''' soll möglichst alle '''sachlichen''' und besonders die '''rechtlichen Gründe''' enthalten, die den Anträgen zu Grunde liegen. Es ist unproblematisch, weitere Gründe im Verlauf des Verfahrens zu ergänzen, da das Schiedsgericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht (§ 10 Abs. 1 SGO) und da es über das gesamte Verfahren hinweg rechtliches Gehör gewährt (§ 1 Abs. 3 SGO). Je mehr Gründe jedoch bereits in der Anrufung vorliegen, desto reibungsloser, einfacher und schneller kann das Verfahren insgesamt ablaufen. Mit der '''Schilderung''' der Umstände verhält es sich ebenso: Je klarer (das kann auch kurz und knapp in Konzentration auf das Wesentliche geschehen!) der Sachverhalt, der zur (vermeintlichen) Verletzung der Rechte des Antragstellers durch den Antragsgegner führte, geschildert wird, desto einfacher kann das Schiedsgericht auf weitere Quellen (bspw. Protokolle oder Zeugen) zugreifen oder sich eine Meinung bilden.
In der Begründung sollte ebenfalls eine '''Rechtsverletzung geltend gemacht''' werden. Gem. § 8 Abs. 1 S. 2 SGO ist antragsberechtigt "''…jeder Pirat und jeder Vorstand einer Gliederung, der einen eigenen Anspruch erhebt, in einem eigenen Recht verletzt worden zu sein oder Einspruch gegen eine ihn betreffende Ordnungsmaßnahme erhebt oder geltend macht.''" Obwohl nicht explizit in den Mindestanforderungen des Abs. 3 an eine Anrufung enthalten, empfiehlt es sich, genau diese behauptete Rechtsverletzung explizit darzulegen. Das dient einerseits der Klarstellung der eigenen Antragsberechtigung: Die SGO schließt sog. "Popularklagen", d.h. Klagen, die man zu Gunsten anderer erhebt, aus. Antragsberechtigt ist nur, wer ''selbst betroffen'' ist. Wird diese Betroffenheit nicht begründet und ist sie nicht auf Anhieb zu erkennen, kann das zur Ablehnung der Anrufung führen. Andererseits dient die Angabe auch der Vereinfachung des Verfahrens ansich: Ein Schiedsgericht entscheidet, ob der Antragsgegner eine Regel (nämlich die Rechte des Antragstellers) verletzt hat, oder nicht – es ist daher sehr sinnvoll bereits zu Anfang genau die Regel zu benennen, deren Nichteinhaltung der Antragsteller behauptet.
'''Beispiel:'''
:''Ich habe nicht gegen die Satzung oder die Grundsätze der Piratenpartei verstoßen und ihr erst Recht keinen schweren Schaden zugefügt. Gemäß § 6 Abs. 1 der Landessatzung dürfen Ordnungsmaßnahmen aber nur dann verhängt werden. Die Ordnungsmaßnahme verstößt daher gegen meine Rechte als Mitglied der Piratenpartei Brandenburg.''
== Weitere Hilfestellungen ==
[http://wiki.piratenpartei.de/Schiedsgericht#Hilfestellungen Hilfestellungen im Bundeswiki]
== Archiv ==
[[Landesschiedsgericht/Archiv| Archiv]]
 
[[Kategorie:Landesschiedsgericht|Hilfestellungen]]
247
Bearbeitungen

Navigationsmenü