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Landesschiedsgericht/Hilfestellungen

19 Bytes hinzugefügt, 11:42, 23. Okt. 2013
Begründung, Sachverhaltsschilderung, Behauptung einer Rechtsverletzung: Rechtsfolge von fehlender Behauptung einer eigenen Rechtsverletzung korrigiert.
Die '''Begründung''' soll möglichst alle '''sachlichen''' und besonders die '''rechtlichen Gründe''' enthalten, die den Anträgen zu Grunde liegen. Es ist unproblematisch, weitere Gründe im Verlauf des Verfahrens zu ergänzen, da das Schiedsgericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht (§ 10 Abs. 1 SGO) und da es über das gesamte Verfahren hinweg rechtliches Gehör gewährt (§ 1 Abs. 3 SGO). Je mehr Gründe jedoch bereits in der Anrufung vorliegen, desto reibungsloser, einfacher und schneller kann das Verfahren insgesamt ablaufen. Mit der '''Schilderung''' der Umstände verhält es sich ebenso: Je klarer (das kann auch kurz und knapp in Konzentration auf das Wesentliche geschehen!) der Sachverhalt, der zur (vermeintlichen) Verletzung der Rechte des Antragstellers durch den Antragsgegner führte, geschildert wird, desto einfacher kann das Schiedsgericht auf weitere Quellen (bspw. Protokolle oder Zeugen) zugreifen oder sich eine Meinung bilden.
In der Begründung sollte ebenfalls eine '''Rechtsverletzung geltend gemacht''' werden. Gem. § 8 Abs. 1 S. 2 SGO ist antragsberechtigt "''…jeder Pirat und jeder Vorstand einer Gliederung, der einen eigenen Anspruch erhebt, in einem eigenen Recht verletzt worden zu sein oder Einspruch gegen eine ihn betreffende Ordnungsmaßnahme erhebt oder geltend macht.''" Obwohl nicht explizit in den Mindestanforderungen des Abs. 3 an eine Anrufung enthalten, empfiehlt es sich, genau diese behauptete Rechtsverletzung explizit darzulegen. Das dient einerseits der Klarstellung der eigenen Antragsberechtigung: Die SGO schließt sog. "Popularklagen", d.h. Klagen, die man zu Gunsten anderer erhebt, aus. Antragsberechtigt ist nur, wer ''selbst betroffen'' ist. Wird diese Betroffenheit nicht begründet und ist sie nicht auf Anhieb zu erkennen, kann das zur Ablehnung der Anrufung Klage wegen Unzulässigkeit führen. Andererseits dient die Angabe auch der Vereinfachung des Verfahrens ansich: Ein Schiedsgericht entscheidet, ob der Antragsgegner eine Regel (nämlich die Rechte des Antragstellers) verletzt hat, oder nicht – es ist daher sehr sinnvoll bereits zu Anfang genau die Regel zu benennen, deren Nichteinhaltung der Antragsteller behauptet.
'''Beispiel:'''
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