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Kreisverband OHV/Antraege/2013.1-KPT-OHV

4.827 Bytes hinzugefügt, 11:59, 30. Okt. 2013
Satzungsänderungsantrag SÄA001
= '''Satzungsänderungsantrag SÄA001''' =
:Die Satzung wird durch Vorschriften zu Wahlen und Kandidaturen (Neu: § 10), Kassenprüfern (Neu: § 12) und , Rechnungsprüfern(Neu: § 13) und Regionalbeauftragten (Neu: § 15) erweitert. Daraus resultieren redaktionelle Änderungen, die die §§ 7, 8, 11, 12 -14 betreffen. Weiterhin wird § werden §§ 2 und 9 angepasst, um Rechtssicherheit herzustellen. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird in Bezug auf die Antragsfristen geändert; das Antragsverfahren wird in den Sätzen 2 bis 5 konkret beschrieben.
:Da die Änderungen in direktem Zusammenhang stehen, wird nur '''ein''' Änderungsantrag gestellt. Für den Fall, dass der Antrag wegen einzelner Formulierungen nicht angenommen werden sollte, wird hilfsweise beantragt, die Änderungen zu den einzelnen Bestimmungen als jeweils eigenen Satzungsänderungsantrag - SÄA001 bis SÄA011 - oder als Module 1 bis 11 zu behandeln.
:Der Kreisparteitag möge deshalb folgende Ergänzungen bzw. Neufassungen in der Satzung für den Kreisverband Oberhavel beschließen:
:*Die bisherige Regelung § 2 Abs.2 Sätze 1 und 2 der Satzung des Kreisverbandes ist lückenhaft. Es ist unsicher, was zu passieren hat, wenn sich der Landesvorstand zu einem Aufnahmeantrag abschlägig äußert, die Gliederung (KV) aber aufnehmen will.
:*Nach der Bundessatzung der Piratenpartei - § 3 Abs– Erwerb der Mitgliedschaft – wird die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland auf Grundlage der Bundessatzung erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird die Mitgliedschaft bei der '''niedrigsten Parteigliederung''' erworben.2 - verhält es sich wie folgt: "Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt." ::In der Bundessatzung ist damit geregelt, dass grundsätzlich der Kreisverband zu entscheiden Vorstand des Kreisverbandes die Entscheidung über den Mitgliedsantrag trifft, wenn die antragstellende Person im Zuständigkeitsbereich des Kreisverbandes ihren Wohnsitz hatund in der Satzung des Kreisverbandes keine anderslautende Regelung getroffen wird. Eine Ausnahme ::In § 2 – Mitgliedschaft - der Landessatzung ist nur für den Fall vorgesehengeregelt, dass in über die Aufnahme von Mitgliedern der Satzung Vorstand der niedrigsten Gliederung (also nach Zustimmung des Landesvorstandes entscheidet. Diese gilt als erteilt, wenn der Satzung des Kreisverbandes) etwas anderes vorgesehen istLandesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußert.::Unsere Landessatzung steht damit im Gegensatz zur Bundessatzung, da nur dann jemand Mitglied der Piratenpartei Brandenburg werden darf, wenn der Landesvorstand den Antrag zustimmt. Damit wird dem Landesvorstand eine Veto-Möglichkeit eröffnet, die sich nicht mit unserem basisdemokratischen Verständnis vereinbaren lässt.
:*Durch die Neuregelung wird eine klare Zuständigkeit über die Entscheidungsbefugnis über einen Aufnahmeantrag gesetzt. Der Kreisverband ist zuständig. Die gegenwärtig bestehende Unklarheit über die Verfahrensweise wird durch die Neuregelung in der Satzung beseitigt.
:*Durch die Verpflichtung zur Anhörung des Landesvorstandes wird sichergestellt, dass etwaige Einwendungen des Landesvorstandes bei der Beschlussfassung durch den Kreisvorstand bekannt sindund berücksichtigt werden können.
'''In Abschnitt 2 – Die Organe des Kreisverbandes'''
:(4) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung wählt den Kreisvorstand und - sofern errichtet - das Kreisschiedsgericht. <sup>2</sup>Sie wählt einen oder mehrere Kassenprüfer. <sup>3</sup>Darüber hinaus kann die Hauptversammlung beschließen, Rechnungsprüfer im Sinne der Landessatzung zu wählen. <sup>4</sup>Bei einer Entscheidung für die Wahl von Rechnungsprüfern sind dann zwei Rechnungsprüfer zu wählen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde.
:(5) Die Hauptversammlung entscheidet darüber ob und gegebenenfalls wie viele Regionalbeauftragte im Sinne von § 15 durch sie direkt gewählt oder in ihrem Auftrag durch den Kreisvorstand benannt werden sollen. :(6) Die Hauptversammlung richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Absatz 5 der Landessatzung durchgeführt wird.
:'''Begründung'''
:*Es werden hauptsächlich redaktionelle Änderungen vorgenommen.
:*§ 8 Abs. 4 Sätze 2 und 5 betreffen die Kassenprüfer und werden wortgleich nach § 12 Abs. 2 und 3 übernommen.
:*§ 8 Abs. 4 Sätze 3 (2-ter Halbsatz) 6 betreffen die Rechnungsprüfer und werden weitgehend wortgleich nach § 13 übernommen.
:*Abs. 4 Satz 1 wurde wortgleich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 übernommen, da er eine Aufgabe der Hauptversammlung beschreibt.
:*Abs. 4 Satz 1 wurde demzufolge Satz 2. Da die Regelungen zu den Kassenprüfern nicht mehr in der Finanzordnung der Bundessatzung enthalten sind, wurde er redaktionell an die aktuelle Bundessatzung angepasst (Abschnitt A, § 9b Abs. 8) angepasst, lässt aber auch die Wahl nur eines Kassenprüfers zu.
 :*Abs. 5 wurde neu eingefügt, um die Entscheidung über den Einsatz von Regionalbeauftragten (neu eingefügt § 15) der Hauptversammlung als wichtigstem Organ des Kreisverbandes Oberhavel zu übertragen. ::Oberhavel ist ein Flächenkreis. Um die Bürger/innen direkt erreichen zu können, ist regionale Präsenz der beste Weg. Es ist uns in den letzten zwei Jahren nicht gelungen, in Oberhavel eine breite, stabile und aktive Basis aufzubauen. Der Versuch, unsere Ziele und Vorstellungen überwiegend über das Internet und Social Media zu kommunizieren, brachte kein überzeugendes Ergebnis.  ::Wir müssen neue Wege suchen, mehr auf die Menschen zugehen. Wir müssen unsere Ziele direkt vor Ort durch regionale Arbeitstreffen, Aktionen, Bürgersprechstunden o.ä. kommunizieren und die Menschen überzeugen.  ::Das ist eine langfristige Aufgabe, die nur in der Region verwurzelte Piratinnen und Piraten leisten können. Sie sollen als Regionalbeauftragte für Parteimitglieder, die Menschen der Region aber auch für die regionalen Medien ansprechbar sein, sich um kommunale Fragen kümmern. ::Zu ihren Aufgaben gehört es::*die Parteimitglieder in der Region zu betreuen und für diese erste Ansprechpartner/in zu sein::* aktiv nach Veranstaltungen im Kreis zu suchen, bei denen die Anwesenheit von Piraten sinnvoll sein kann::*Aktionen in der Region zu planen und durchzuführen, um die Ziele und Werte der Piratenpartei den Menschen der Region näherzubringen::* Anlaufstelle für die regionalen Medien zu sein und in Abstimmung mit dem Vorstand Pressemeldungen mit regionaler Bedeutung zu erstellen::*als Ansprechpartner/innen für Kreistagsfraktionen und andere relevante Gruppen im Landkreis zur Verfügung zu stehen :*Abs. 6 wurde wortgleich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 übernommen, da er eine Aufgabe der Hauptversammlung beschreibt.
=== § 9 Anträge und Rederecht ===
:(1) <sup>1</sup>Satzungs- und Programmänderungsanträge sowie Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt werden sollen, können im laufenden Jahr gestellt werden, spätestens jedoch sind sie eine Woche zwei Wochen vor Tagungsbeginn der kommenden Hauptversammlung entweder über die Wikiseite „Anträge“ des Kreisverbandes oder direkt beim Kreisvorstand in schriftlich einzureichen. <sup>2</sup>Die Schriftform gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag per Email oder über die Wikiseite „Anträge“ des Kreisverbandes an den Vorstand eingereicht wird. <sup>3</sup> Später eingegangene Anträge können nur mit Zustimmung des Kreisparteitages behandelt werden. <sup>4</sup> Änderungen an fristgerecht eingegangen Anträgen sind jederzeit möglich. <sup>5</sup> Alle eingegangenen Anträge werden spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag der Hauptversammlung vom Kreisvorstand im vollständigen Wortlaut veröffentlicht. :(2) § 15 Absatz 2, 3, 5 und 6 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
:'''Begründung'''
=== § 10 Wahlen und Kandidaturen===
:(1) <sup>1</sup>Die Wahl in erneute Kandidatur für ein Parteigremium oder Parteiamt ist auf bei direkt aufeinander folgenden Wahlperioden und unter der Voraussetzung, dass die Dauer einer Wahlperiode beschränkterste Kandidatur Erfolg hatte, nur einmal direkt erneut zulässig. <sup>2</sup>Eine Wiederwahl ist Danach kann bei vorheriger erfolgreicher Kandidatur grundsätzlich erst nach Ablauf einer weiteren der daran anschließenden Wahlperiode erneut für eine weitere Wahlperiode zulässigkandidiert werden. :(2) <sup>1</sup>Die erneute Kandidatur für ein Mandat als Abgeordneter ist bei direkt aufeinander folgenden Legislaturperioden und unter der Voraussetzung, dass die erste Kandidatur Erfolg hatte, nur einmalig einmal direkt erneut zulässig. <sup>2</sup> Danach kann bei vorheriger erfolgreicher Kandidatur erst nach Ablauf der daran anschließenden Legislaturperiode erneut für eine weitere Legislaturperiode kandidiert werden. 
:(3) Für die Verfahren Approval-Voting und Gesamtwahl ist in dem Fall, dass mehrere Stimmen auf einem Stimmzettel abgegeben werden können, die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel für die Berechnung der Anzahl der abgegebenen Stimmen maßgeblich.
 
:*Alternativ zu Abs. 1, falls der o.g. Vorschlag keine Zustimmung findet:
:(1) <sup>1</sup>Die Kandidatur für ein Parteigremium oder Parteiamt ist auf die Dauer einer Wahlperiode beschränkt. <sup>2</sup>Hatte die Kandidatur Erfolg, ist eine erneute Kandidatur grundsätzlich erst nach Ablauf der daran anschließenden Wahlperiode zulässig.
:*Alternativ zu Abs. 2, falls der o.g. Vorschlag keine Zustimmung findet:
:*Die neu eingefügten Absätze 1 und 2 enthalten sowohl Regeln zu Amtszeiten als auch zu Kandidaturen. Im Folgenden wird begründet, weshalb diese Regelungen Sinn machen und was sie bezwecken.
::Ein wesentliches Kennzeichen unserer aktuellen Demokratie ist, dass Politiker und Parteifunktionäre unbegrenzt oft direkt nacheinander erneut kandidieren und wiedergewählt werden können.
::Deshalb haben wir kaum noch Bewegung in der Politik. Berufsfunktionäre und Berufspolitiker, die seit Jahrzehnten im Amt sind tun alles, um diese Machtposition zu behalten. Häufig stehen nur noch Eigeninteressen im Vordergrund, die Vorteile des Amtes werden genutzt. Interessant ist das besonders für Lobbygruppen. Wenn Parteiämter und Abgeordnetenposten über einen langen Zeitraum hinaus immer wieder mit den gleichen Personen besetzt sind, lassen sich ihre deren Interessen besser verfolgen und durchsetzen.
::Nicht umsonst sprechen wir nicht von '''Politik-Verdrossenheit''' in Deutschland, sondern von '''Politiker-Verdrossenheit'''.
::Natürlich ist die Erfahrung, die als Amts- oder Mandatsträger gesammelt wird, kostbar und wichtig. Diese Punkte werden deshalb auch immer wieder gerne genommen, um zu begründen, weshalb es Sinn macht als Berufsfunktionär oder Berufspolitiker tätig zu sein. Denn Erfahrung sei wichtig, um diese schwierigen Positionen ausfüllen zu können. Dem Argument kann man auf den ersten Blick nicht viel entgegensetzen. Wer viel Erfahrung hat, weiß mehr, hat den besseren Überblick, kann besser handeln.
::Darum macht es Sinn, dass Amtsinhaber bzw. Mandatsträger Pausen zwischen den Legislaturperioden haben. Die Politik bleibt lebendig, sie verkrustet nicht. Lobbyeinflüsse werden vermindert, stark belastet Amtsinhaber / Mandatsträger können sich regenerieren. Die Forderung nach Auszeiten können wir anschließend glaubhaft als politische Forderung stellen, da wir dies innerparteilich vorleben.
::'''Erläuterung zu Abs. 1und 2''':*Zu Satz 1: Es wird von Wahlperiode gesprochen. Aktuell haben wir Wahlperioden von einem Jahr. Die Dauer der Wahlperiode ist in der Satzung festgelegt. Eine Änderung des Zeitraums der Wahlperiode kann durch Satzungsänderungsantrag erfolgen.;*Zu Satz 2: Die Formulierung "grundsätzlich" schließt nicht aus, dass bei besonderen Anlässen (z.B. es stehen keine weiteren Kandidaten/innen zur Verfügung)auch eine direkt auf die abgelaufene Wahlperiode folgende Wiederwahl zulässig ist.
::'''Erläuterung zu Abs. 2'''::*erste Alternative: Wird ein Kandidat in ein Parteigremium oder Parteiamt oder als politischer Mandatsträger gewählt, kann er für die direkt anschließende Wahl-/Legislaturperiode erneut kandidieren. War diese Kandidatur ebenfalls erfolgreich, beginnt nach Ablauf der Wahl-/Legislaturperiode eine Auszeit von für die Dauer einer Wahl-/Legislaturperiode, bevor eine erneute Kandidatur erfolgen kann. Im weiteren Weiteren muss auf jede gewonnene Kandidatur und Wahl eine entsprechende Auszeit genommen werdenfolgen.
::*zweite Alternative: Hier folgt auf jede gewonnene Kandidatur und Wahl eine Auszeit für die Dauer einer Wahl-/Legislaturperiode.
::*War die Kandidatur nicht erfolgreich, ist keine Auszeit erforderlich.
 
::*Zu Abs. 1 Satz 2: Die Formulierung "grundsätzlich" schließt nicht aus, dass bei besonderen Anlässen (z.B. es stehen keine weiteren Kandidaten/innen zur Verfügung)auch eine direkt auf die abgelaufene Wahlperiode folgende Wiederwahl zulässig ist.
:*Abs. 3 wurde wortgleich aus § 7 Abs. 2 übernommen, da der Sachzusammenhang gegeben ist.
::* Abs. 2 wird wortgleich zu § 11 Abs. 5, Abs. 3 wird wortgleich zu § 11 Abs. 1. Beide Bestimmungen betreffen den Kreisvorstand.
 ===Unterabschnitt 2 – Parteigremien und Parteiämter=== :Der '''Unterabschnitt 2 – Der Kreisvorstand''':Der Unterabschnitt wird umbenannt in '''Unterabschnitt 2 – Parteigremien und Parteiämter'''
:'''Begründung'''
:*Da in den neuen §§ 12 und 13 Ausführungen zu Parteiämtern gemacht werden und der Kreisvorstand ein Parteigremium darstellt, macht ist die Umbenennung des Unterabschnittes Sinnerforderlich.
=== § 11 Der Kreisvorstand ===
: Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Nummerierung.
 === Abschnitt 3 – Regionalbeauftragte=== :Der '''Abschnitt 3 - Regionalbeauftragte''' wird neu eingefügt :'''Begründung''' :*In die Satzung soll der nachfolgende § 15 Regionalbeauftragte neu aufgenommen werden. Da es sich nicht um ein Parteiorgan handelt, ist die Einfügung des Abschnitts 3 aus redaktionellen Gründen erforderlich. === §15 Regionalbeauftragte === :(1) <sup>1</sup>Regionalbeauftragte sind Mitglied im Kreisverband Oberhavel der Piratenpartei Brandenburg. <sup>2</sup>Ihre örtliche Zuständigkeiten legen sie gemeinsam mit dem Kreisvorstand fest. <sup>3</sup>Sie betreuen die Parteimitglieder der Region, sind für die regionalen Medien ansprechbar und kümmern sich um Fragen mit kommunaler Bedeutung.:(2) <sup>1</sup>Regionalbeauftragte werden für die Dauer eines Jahres gewählt oder benannt. <sup>2</sup>Ihre ordentliche Neuwahl oder Neubenennung findet einmal im Kalenderjahr statt. :(3) Auf Antrag von 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Landkreises oder durch Beschluss des Kreisvorstandes kann das Verfahren zur Neuwahl- bzw. Neubenennung auch innerhalb der Amtsperiode ausgelöst werden. :'''Begründung''' :Siehe Begründung zu § 8 Abs. 5 ===Abschnitt 4 - Satzung, Programm und Auflösung=== :Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da ein neuer Abschnitt eingefügt wird. Der Abschnitt 3 - Satzung, Programm und Auflösung wird deshalb umbenannt in  :'''Abschnitt 4 - Satzung, Programm und Auflösung''' === § 16 Satzungs- und Programmänderung === :*§ 13 wird zu § 15 16
:'''Begründung'''
: Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Nummerierung.
=== § 16 17 Inkrafttreten ===:*§14 wird zu § 1617
:'''Begründung'''
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