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→§ 10 Wahlen und Kandidaturen
:*Alternativ zu Abs. 1, falls der o.g. Vorschlag keine Zustimmung findet:
:(1) <sup>1</sup>Die Kandidatur für Wahl in ein Parteigremium oder Parteiamt ist auf die Dauer einer Wahlperiode beschränkt. <sup>2</sup>Hatte die Kandidatur Erfolg, Eine erneute Wahl in dasselbe Parteigremium oder Parteiamt ist eine erneute Kandidatur grundsätzlich erst nach Ablauf der daran anschließenden Wahlperiode zulässig.
:*Alternativ zu Abs. 2, falls der o.g. Vorschlag keine Zustimmung findet:
:'''Erläuterung zu Abs. 1 und 2'''
::*erste Alternative: Wird ein Kandidat in ein Parteigremium oder Parteiamt oder als politischer Mandatsträger gewählt, kann er für die direkt anschließende Wahl-/Legislaturperiode erneut kandidieren. War diese Kandidatur ebenfalls erfolgreich, beginnt nach Ablauf der Wahl-/Legislaturperiode eine Auszeit für die Dauer einer Wahl-/Legislaturperiode, bevor eine erneute Kandidatur erfolgen kann. Im Weiteren muss auf jede gewonnene Kandidatur und Wahl eine entsprechende Auszeit folgen.
::*zweite Alternative: Hier folgt auf jede gewonnene Kandidatur und Wahl eine Auszeit für die Dauer einer Wahl-/Legislaturperiode.