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→§ 11 Auflösung des Kreisverbandes
== '''§ 11 Auflösung des Kreisverbandes''' ==
(1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen des Kreisparteitages beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen.
(2) Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband zu.
== '''§ 12 Inkrafttreten''' ==