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Kreisverband OHV/Satzung

6 Bytes hinzugefügt, 01:10, 4. Dez. 2009
§ 10 Finanzen / Datenschutz
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von dem Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitages zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
(4) Die Ortsverbände können eigene Ortskassen unterhalten, sofern dort ein Kassierer ordentlich bestimmt wurde. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung anzufertigen und innerhalb einer angemessenen Frist dem Kreisverband vorzulegen. Der Kreiskassierer ist berechtigt , die Ortskassen zu prüfen und – vorbehaltlich der Rechnungsprüfung der Kreiskasse – den Ortskassierern Entlastung zu erteilen. Bei Auflösung eines Ortsverbandes fällt das Vermögen an den Kreisverband.
(5) Die Beiträge der Mitglieder werden zwischen Kreisverband und Ortsverbänden aufgeteilt. Das Aufteilungsverhältnis erfolgt gemäß Satzung der übergeordneten Verbände Gliederungen oder wird, wenn es den Regeln der übergeordneten Verbänden Gliederungen nicht entgegensteht, durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt.
(6) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzerklärung abgeben. Dies gilt auch für gewählte Vertreter des Vorstandes. Den Inhalt der Datenschutzerklärung bestimmt die verantwortliche Stelle.
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