Vorstand/Anfragen/Nr-00266
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Thema: Führungszeugnis
Name: Riccardo
Status: beantwortet
Frage
Im Juli 2020 wurde ich vom Landesvorstand gebeten ein erweitertes Führungszeugnisses vorzulegen. Daraufhin teilte ich dem Landesvorstand mit, dass ich für die Beantragung eine schriftliche Anforderung benötige.
"Informationen zum erweiterten Führungszeugnis (§ 30 a Bundeszentralregistergesetz) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, 1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder 2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend."
Mit dem erstellen dieser Anforderung wurde der damalige Schatzmeister des LVBB beauftragt.
Nun zu meiner Frag: Wann wurde mir eine schriftliche Anforderung zugestellt, mit dem ich beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Fürstenwalde ein erweitertes Führungszeugnis hätte beantragen können? Bei der Beantwortung der Frage möge der Landesvorstand auch gleichzeitig die damalige Anforderung im original veröffentlichen. Weiterhin möge der Landesvorstand erklären, in welcher Form die Anforderung versendet wurde.
Ich bin nach wie vor bereit, hier einen Präzedenzfall für die Vorstände der Piratenpartei zu schaffen und biete daher auch weiterhin an, ein Führungszeugnis und eine Schufa-Auskunft auf verlangen zur Verfügung zustellen.
Antwort
Der Vorstand hat den Fall auf seiner Sitzung vom 28.05.2021 beraten.
Dem Vorstand ist nicht bekannt, dass es eine solche Anforderung gegeben hat, zumindest liegen ihm hierzu keine Unterlagen vor. Sollte es in der Vergangenheit eine solche Anfrage gegeben haben, macht der Landesvorstand sich diese nicht zu Eigen und wird diese unter keinen Umständen verfolgen. Auch grundsätzlich bezweifelt der Landesvorstand, dass eine Anfrage nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz überhaupt statthaft wäre. Der Landesvorstand wird diesbzüglich Rückfrage beim Bundesvorstand halten.