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Vorstand/Antrag/2013-028

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Nummer: Vorstand/Antrag/2013-028

Datum: 25.05.2013

Gliederung: keine

Antragsteller: Bastian

Termin für Sitzung: 07.06.2013

Status: vertagt, im Umlauf 2013-060 angenommen

Antrag

Behandlung der Datenschutzverpflichtung

Antragsbegehren

Eine Datenschutzverpflichtung wird vom zu Verpflichtenden an die Landesgeschäftsstelle (LGS) geschickt oder vom Landesdatenschutzbeauftragten (LDSB) oder Bundesdatenschutzbeauftragten (BDSB) entgegen genommen. Die Übersendung per Telefax oder Pdf-Dokument per E-Mail ist ausreichend. Der LDSB führt ein Verzeichnis über die eingegangenen DSVs und verwahrt diese sicher in der LGS. In das Verzeichnis werden zusätzlich die jährlichen Belehrungen aufgenommen.

Der LDSB erteilt den berechtigten Stellen (z.B. Vorstand, AG-Technik, Bundes-IT, DSBs anderer Landesverbände) auf datensicherem Weg Auskunft, ob eine DSV vorliegt und wann die letzte Belehrung erfolgt ist. Hierfür ist dem LDSB der Zweck und die Berechtigung für das Auskunftsersuchen zu begründen.

Antragsbegründung

Dies ist das seit Jahren praktizierte und datensparsame Verfahren. Die DSBs sind zur gesetzlichen Verschwiegenheit verpflichtet und bieten eine besondere Garantie für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

Die Verbreitung von personenbezogenen Daten ist insbesondere nach § 3 Abs. 9 BDSG untersagt, ohne dass eine besondere Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

Bemerkung

Dieser Antrag wurde per Mail an den Vorstand gesendet.

Unterstützer

  1.  ???
  2. ...

Gegner

  1.  ???
  2. ...



Protokoll

siehe Vorstandssitzung vom 07.06.2013