Landesschiedsgericht/Archiv: Unterschied zwischen den Versionen
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§ 1.6.3 Landesschiedsgericht (Satzung LV Brandenburg) | § 1.6.3 Landesschiedsgericht (Satzung LV Brandenburg) | ||
Version vom 29. Oktober 2009, 17:58 Uhr
Landesschiedsgericht | Treffen und Protokolle | Geschäftsordnung | Verfahren | Stellungnahmen | Hilfestellungen | Archiv
§ 1.6.3 Landesschiedsgericht (Satzung LV Brandenburg)
- (1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt.
- (2) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Piraten und kann mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.
- (3) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und an keine Weisung gebunden.
- (4) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.
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