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§ 11 Abs. 6:<br />
<sup>1</sup>Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen. <br />
<sup>2</sup>Umlaufbeschlüsse durch den Landesvorstand Vorstand sind zulässig, wenn das zugrunde liegende Thema als dringend erachtet wird, das politische Tagesgeschehen oder parteiliche Tagesgeschäfte betrifft oder die interne Arbeitsweise des Landesvorstandes Vorstandes regeln soll.<br />
<sup>3</sup>Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, ist zugleich eine Frist zur Beschlussfassung zu setzen. <br />
<sup>4</sup>Diese Frist soll nicht kürzer als 72 Stunden sein, näheres bestimmt der Vorstand durch Geschäftsordnung. <br />