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K
→Diskussion
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Leider hat das Bundesschiedsgericht entschieden, daß eine entsprechende Vorschrift in der GO des Vorstandes '''nicht''' ausreicht. <br>
Um weiterhin Umlaufbeschlüsse unanfechtbar treffen zu können, muß ein eine Satzungsänderung erfolgen. <br>
Alternativ könnte sich bei jedem Umlaufbeschluß der Vorstand fragen, ob dieser irgend jemanden stören wird. <br>
Denn ein angefochtener Umlaufbeschluß würde vor dem LSG/BSG wegen dem Urteil des BSG keinen Bestand haben. <br>