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Wahlen/Bundestagswahl 2025

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Bundestagswahl 2021: Übersicht | Wahlkampf | Aufstellungsversammlungen | Protokoll | Kandidaten

Aufstellungsversammlungen

Zeitplan

Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag wird am 23. Februar 2025 stattfinden.

Datum Ereignis
18. Novermber 2024 bis 18 Uhr
(97. Tag vor der Wahl)
Anzeige der Wahlbeteiligung beim Bundeswahlleiter (durch die Bundespartei)
6. Dezember 2024
(79. Tag vor der Wahl)
spätester Termin für die verbindliche Feststellung der Wahlzulassung von Parteien durch den Bundeswahlausschuss (Eine Beschwerde nicht zugelassener Parteien ist bis zum 75. Tag vor der Wahl [10.12.] möglich. Das BVerfG muss dann bis zum 59. Tag vor der Wahl [26.12.] entscheiden
16. Dezember 2024 bis 18 Uhr
(69. Tag vor der Wahl)
Letzter Termin, um Kreiswahlvorschläge von Parteien und Einzelbewerbern (inkl. UU!) beim Kreiswahlleiter, Landeslisten beim Landeswahlleiter schriftlich einzureichen
23. Dezember 2024
(2 Monate vor der Wahl)
Beginn des Plakatierungszeitraumes (siehe Allgemeinverfügung des Landes, sowie rechtliche Einschätzung zu Sondernutzungsgebühren)
27. Dezember 2024
(58. Tag vor der Wahl)
Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Zulassung der Landeslisten sowie der Kreiswahlausschüsse über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge (Eine Beschwerde nicht zugelassender Parteien ist bis zum 55. Tag vor der Wahl [30.12.] beim nächsthöheren Wahlausschuss möglich. Dieser hat dann bis zum 52. Tag vor der Wahl [02.01.] abschließend zu entscheiden.)
6. Januar 2025
(48. Tag vor der Wahl)
Letzter Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten durch den Landeswahlleiter und der zugelassenen Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleiter.
12. Januar 2025
(42. Tag vor der Wahl)
Stichtag für die Eintragung ins Wählerverzeichnis (und damit Ermittlung der Wahlberechtigung)
2. Februar 2025
(21. Tag vor der Wahl)
Spätester Termin der Wahlbenachrichtigung; Beginn der Briefwahl
23. Februar 2025 Wahltag

Protokolle Der Aufstellungsversammlungen.

Wahlkampf

Informationen zum Wahlkampf werden auf einer eigenen Unterseite gesammelt.

Rechtliche Grundlagen

Wählbarkeit

Wählbar sind Deutsche, die am Tag der Wahl 18 Jahre und älter sind und denen nicht die Wählbarkeit aberkannt wurde. Einzelbewerber können in einem beliebigen Wahlkreis in Deutschland kandidieren ohne dort einen Wohnsitz haben zu müssen. Bewerber auf der Landesliste müssen im jeweiligen Bundesland (hier: Brandenburg) ihren Wohnsitz haben.

Aufstellung von Bewerbern (§ 21 BWG)

Für das Aufstellungsverfahren von Parteibewerbern gelten für die Direktkandidaten in den Wahlkreisen sowie für die Landesliste die gleichen Voraussetzungen.

Als Bewerber einer Partei kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Bewerber dürfen bei Kreiswahlvorschlägen nur von den in dem jeweiligen Wahlkreis, bei Landeslisten nur von den im jeweiligen Land wahlberechtigten Parteimitgliedern gewählt werden. Die Wahlen der Bewerber müssen in geheimer Abstimmung erfolgen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist dabei vorschlagsberechtigt. In der Versammlung muss den Bewerbern Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen (mindestens 5 - 10 Minuten).

Über die erfolgte Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen (Anlage 17 Bundeswahlordnung für Kreiswahlvorschläge und Anlage 23 Bundeswahlordnung für Landeslisten).

Einzureichende Unterlagen (§ 19 BWG)

Einem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:

  • Zustimmungserklärung des Bewerbers (Anlage 15 BWO),
  • Wählbarkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde (Anlage 16 BWO),
  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften
  • Versicherung an Eides statt des Bewerbers, dass er/sie nicht Mitglied einer anderen Partei ist (Bestandteil der Anlage 15 BWO),
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist (Anlage 17 BWO), mit der Versicherung an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei von der Versammlung bestimmter Teilnehmer (Anlage 18).

Sonstiges

  • Impressumspflicht: "Veröffentlichungen, die von Wahlvorschlagsträgern, Unterstützergruppen und anderen Interessenverbänden im Zusammenhang mit Wahlen herausgegeben werden (Plakate, Flyer, Wurfsendungen etc.) sind Druckerzeugnisse im Sinne des Brandenburgischen Pressegesetzes (BbgPG). Sie unterliegen der Impressumspflicht des § 8 BbgPG. Der Impressumgpflicht wird insbesondere nicht genüge geleistet, wenn lediglich eine E-Mail-Adresse angegeben wird. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar."
  • Plakat-Entürfe

Kandidatenplakate:



Themenplakate:

Weitere Informationen