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Archiv/AG Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Gliederung ===
 
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# Der Landesverband gliedert sich in und Kreis- und Ortsverbände.
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# Der Landesverband gliedert sich in Kreis- und Ortsverbände.
 
# Die Kreisverbände werden vom Landesvorstand nach Größe und Zweckmäßigkeit festgelegt.
 
# Die Kreisverbände werden vom Landesvorstand nach Größe und Zweckmäßigkeit festgelegt.
 
# Organe der Gliederungen sind die Mitgliederversammlung und der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand; darunter mindestens ein/e Schatzmeister/in
 
# Organe der Gliederungen sind die Mitgliederversammlung und der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand; darunter mindestens ein/e Schatzmeister/in

Version vom 19. Juli 2009, 03:27 Uhr

Hier wird an der Satzung gearbeitet. Dies muss nicht der Satzung entsprechen, die der Parteitag beschlossen hat.

Vorschlag Arne

ToDo

  • Kreisverbandrat
  • Reform des Landesparteitages
  • Wahlordnung einpflegen

Satzung

Zur Satzung gehörend

  1. Die Wahlordnung ist Teil der Satzung

Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Brandenburg (PIRATEN Brandenburg) ist Landesverband der Piratenpartei Deutschland und eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes.
  2. Der Sitz des Landesverbandes ist Potsdam. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle.
  3. Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland ist das Bundesland Brandenburg.

Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt

Rechte und Pflichten

  1. Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen, die ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet haben.

Gliederung

  1. Der Landesverband gliedert sich in Kreis- und Ortsverbände.
  2. Die Kreisverbände werden vom Landesvorstand nach Größe und Zweckmäßigkeit festgelegt.
  3. Organe der Gliederungen sind die Mitgliederversammlung und der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand; darunter mindestens ein/e Schatzmeister/in
  4. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wählt den Vorstand und entscheidet über die betreffende Satzung.
  5. Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes wählt auf die Dauer von einem Jahre die Vertreter für den Kreisverbandrat.
  6. Die Kreis- und Ortsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen. Auf Landesebene können Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) gebildet werden. Das Nähere regelt ein Statut.

Ordnungsmaßnahmen

  1. Ordnungsmaßnahmen werden durch die Bundessatzung geregelt.

Organe des Landesverbandes Brandenburg

  1. Organe sind der Landesparteitag, der Kreisverbandrat und der Landesvorstand.
  2. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der jeweils zuständigen Gliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.
  3. Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keine Vorstandsposten inne haben.

Landesvorstand

  1. Dem Landesvorstand gehören mindestens drei, vom Landesparteitag direkt gewählte, brandenburgische Piraten an, darunter mindestens ein/e Schatzmeister/in. Weiterhin wird der Landesvorstand um Vertretern von Kreisverbandvorständen erweitert, sofern Kreisverbände existieren. Die Kreisverbandvertreter werden vom Kreisverbandrat, sofern existent, in geheimer Wahl gewählt. Die Anzahl der Kreisverbandvertreter darf nicht höher sein, als 1/5 der vom Landesparteitag direkt gewählten Vorstandsposten.
  2. Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese Gebunden.
  3. Die direkt gewählten Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Grundlage der Wahl stellt die Wahlordnung dar.
  4. Der Landesvorstand tagt parteiöffentlich. Gäste können vom Vorstand zugelassen werden. Nichtzulassung von Gästen muss begründet werden. Ein Stimmenrecht haben Gäste nicht.
  5. Der Landesvorstand hat über die Vorstandssitzungen und die dabei getroffenen Beschlüsse ein Protokoll zu verfassen und zu veröffentlichen.
  6. Auf Antrag eines Zehntels der Brandenburger Piraten oder durch Beschluss des Kreisverbandrates kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert werden. Dabei werden die geforderten Fragestellungen behandelt.
  7. Der Landesvorstand gibt sich innerhalb der ersten zwei Sitzungen eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
    1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
    2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    3. Dokumentation der Sitzungen
    4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
    5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
    6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  8. Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  9. Der Landesvorstand liefert zum Landesparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag, der Kreisverbandrat oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
  10. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes oder mehrere Vorstandsmitglied über.
  11. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verblieben sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom Kreisverbandrat, wenn nicht vorhanden vom restlichen Landesvorstand, zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. Die kommisasarische Vertretung besteht aus mindestens drei brandenburgische PIRATEN.
  12. Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück, so führt der Kreisverbandrat, wenn nicht existent der dienstälteste Ortsverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden hat und ein neuer Landesvorstand gewählt wurde.
  13. Der Landesvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichts kann in Anspruch genommen werden.
  14. Der Landesvorstand ist angehalten, Mittel direkter Demokratie zu schaffen.

Kreisverbandrat

  1. Der Kreisverbandrat ist das oberste Organ des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen. Er erörtert die politische Entwicklung und beschließt die Richtlinien für die politische Arbeit des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen. Ferner berät er den Landesvorstand und gewährleistet die gegenseitige Information und die Koordination zwischen den Kreisverbänden, dem Landesvorstand und der Landtagsfraktion. Zur Gründung des Kreisverbandrats sind mindestens zwei Kreisverbände erforderlich.
  2. Dem Kreisverbandrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: a) Je ein Pirat und pro 5 Mitglieder eines Kreisverbandes je ein weiterer Pirat der Kreisverbände. Diese sind von der Mitgliederversammlung eines jeden Kreisverbandes in der Regel für ein Jahr zu wählen, b) die/den 1. Vorsitzende/n der Kreisverbände, c) die Mitglieder des Landesvorstandes.
  3. Dem Kreisverbandrat gehören beratend als nicht stimmberechtigte Mitglieder an: a) ein Mitglied des Bundesvorstandes aus Brandenburg, b) ein Mitglied der Bundestagsfraktion aus Brandenburg, c) ein Mitglied der Landtagsfraktion Brandenburg.
  4. Der Kreisverbandrat wählt einen Ratssprecher und gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ratssprecher ist der zentrale Ansprechpartner des Kreisverbandrats.
  5. Die/der 1. Vorsitzende/n der Kreisverbände und die Mitglieder des Landesvorstandes dürfen zusammen nur bis zu einem Fünftel der Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet sein. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  6. Der Kreisverbandrat tagt mindestens vierteljährlich, mit Ausnahme der Quartale, in denen ein Landesparteitag stattfindet. Er wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Soweit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend kann diese Einladung auch in elektronischer Form erfolgen. Zu einer weiteren Sitzung tritt der Kreisverbandrat zusammen, wenn ein Zehntel seiner Mitglieder oder der Landesvorstand dies verlangen. Der Kreisverbandrat tagt parteiöffentlich. Er kann anwesenden Nichtmitgliedern des Kreisverbandrats Rederecht gewähren.
  7. Der Kreisverbandrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  8. Alle Anträge müssen 7 Tage vor der Versammlung des Kreisverbandrat beim Landesverband schriftlich eingegangen sein. Später gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dies gilt nicht für Änderungsanträge. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, die Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften, die Landtagsfraktion, das Landesschiedsgericht, die Mitglieder des Kreisverbandrates, sowie 5 Piraten des Landesverbandes, die gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Änderungsanträge zu zugelassenen Anträgen können von allen Piraten des Landesverbandes gestellt werden.

Der Landesparteitag

  1. Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes.
  2. Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
  3. Der Landesparteitag tagt mindestens einmal im Geschäftsjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Brandenburger Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 2 Wochen vorher ein. Soweit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend kann diese Einladung auch in elektronischer Form erfolgen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 5 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
  4. Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Brandenburger PIRATEN anwesend sind.
  5. Der Landesparteitag kann durch Beschluss Gäste zulassen. Ein Stimmenrecht haben Gäste nicht.
  6. Das Einreichen von Satzungsänderungsanträgen ist auch auf dem Landesparteitag zulässig.
  7. Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
  8. Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und mindestens 3 Mitgliedern des neuen Vorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
  9. Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
  10. Der Landesparteitag kann mindestens zwei Kassenprüfer wählen. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen. Diese sind ihnen dann vollständig zu übergeben. Die Kassenprüfer sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.

Landesschiedsgericht

  1. Der Landesverband richtet ein Landesschiedsgericht ein.
  2. Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Piraten und kann mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.
  3. Das Nähere regelt eine vom Landesparteitag zu beschließende Landesschiedsgerichtsordnung.
  4. Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.

Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen des Bundesverbandes sowie der zuständigen Gebietsverbände.
  2. Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.


Satzungsbestandteile und -änderungen

  1. Teil dieser Satzung sind im Sinne des Parteiengesetzes die Beitrags- und Kassenordnung und die Schiedsgerichtsordnung; darüber hinaus die Datenschutzordnung und die Bestimmungen zur Durchführung einer Urabstimmung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Diese Satzung kann vom Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Piraten des Landesverbandes an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. 1.2.7.3 Abs. 3 und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
  3. Die Regelungen aus Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung des Parteiprogramms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Brandenburg.

Auflösung und Verschmelzung

  1. Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Landesparteitag stimmberechtigten, brandenburgischen PIRATEN beschlossen werden.
  2. Im Übrigen gilt die Bundessatzung.

Finanzordnung

  1. Es gilt im wesentlichen die Bundesfinanzordnung.
  2. Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden oder durch einen Vorstandsbeschluss gedeckt sein.
  3. Der Schatzmeister des Landesverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
  4. Der Schatzmeister des Landesverbandes kann von untergeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.

Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt einen Tag nach der Versammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.
  2. Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Landesparteitag in Kraft.
  3. Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung verstoßen, so gelten die Regeln der Bundessatzung. Die übrigen Regelungen bleiben erhalten.