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Kreisverband OHV/Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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= Aktuelle Satzung (Stand: 22.03.2014) =
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Die aktuelle Satzung ist zusätzlich in einer [[Media:Kreisverband_OHV_Satzung_Stand_22.03.2014.pdf|PDF-Version]] (134 KB) verfügbar.
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== Abschnitt 1 - Der Kreisverband ==
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=== § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet ===
  
'''Entwurf der Satzung für den Kreisverband Oberhavel (PIRATEN OHV)'''
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# Der Kreisverband Oberhavel (Kurzbezeichnung: PIRATEN Oberhavel) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Kreisverband genannt, ist eine Gliederung des Landesverbands Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.  
 
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# Der Sitz des Kreisverbandes ist Oranienburg. Der Sitz der Kreisgeschäftsstelle wird durch die Geschäftsordnung festgelegt.  
 
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# Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Oberhavel.
== '''§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet''' ==
 
 
 
(1) Der Kreisverband Oberhavel (Kreisverband) des Landesverbands Brandenburg (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.
 
 
 
(2) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Oberhavel und die Kurzbezeichnung PIRATEN OHV.
 
 
 
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist in Oranienburg. Der Sitz der Kreisgeschäftsstelle wird durch die Geschäftsordnung festgelegt.
 
 
 
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Oberhavel.
 
 
 
(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Oberhavel. Soweit in dieser Satzung von den Befugnissen des Kreisverbandes zum Erlass einer eigenen Satzung keine Gebrauch gemacht wurde oder diese Satzung im Widerspruch zur Satzung des nächsthöheren Verbandes steht, gilt entsprechend die Satzung des nächsthöheren Verbandes.
 
 
 
== '''§ 2 Mitgliedschaft''' ==
 
 
 
(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und ihren Wohnsitz im Landkreis Oberhavel hat, vorbehaltlich der Regelung des § 10 I S. 4 Parteiengesetz. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Oberhavel nach schriftlichem Antrag an den Landesverband Mitglied des Kreisverbandes werden.
 
 
 
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.
 
 
 
(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.
 
 
 
(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.
 
 
 
== '''§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft''' ==
 
 
 
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
 
 
 
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären und bedarf keiner Begründung.
 
 
 
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Kreisvorstand zurückzugeben.
 
 
 
== '''§ 4 Gliederung''' ==
 
 
 
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Für Städte werden diese als Stadtverband bezeichnet. Der Ortsverband kann die Mitglieder in einer Stadt oder Gemeinde oder in als Amtsgemeinde verbundenen Orten umfassen.
 
 
 
(2) Zur Gründung eines Ortsverbandes bedarf es mindestens drei Mitglieder in dem zu gründenden Ortsverband.
 
 
 
(3) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände können eine eigene Ortskasse unterhalten. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet die Kreishauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt § 10 der Kreissatzung.
 
 
 
== '''§ 5 Organe des Kreisverbandes''' ==
 
 
 
(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
 
 
 
(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.
 
 
 
== '''§ 6 Der Kreisvorstand''' ==
 
 
 
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
 
 
 
a) Einem Vorsitzenden,<br>
 
b) Einem Stellvertreter,<br>
 
c) Dem Kreiskassierer,<br>
 
d) 0 oder einer geraden Anzahl von Beisitzern. <br>
 
 
 
(2) Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.
 
 
 
(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
 
 
 
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Kreishauptversammlung in geheimer Wahl, einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss der Kreishauptversammlung statt.<br>
 
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
 
 
 
(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.
 
 
 
(6) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
 
 
 
a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,<br>
 
b) Dokumentation der Sitzungen,<br>
 
c) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,<br>
 
d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,<br>
 
e) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.
 
 
 
(7) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
 
  
(8) Der Kreisvorstand ist gegenüber der Kreishauptversammlung rechenschaftspflichtig.
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=== § 2 Mitgliedschaft ===
  
(9) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Kassierers unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand eine außerordentliche Kreishauptversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
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# Mitglieder des Kreisverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet desselben haben.
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# Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes nach Zustimmung des Landesvorstandes, sofern nach Maßgabe der Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland (im folgenden Landessatzung) nicht eine niedrigere Gliederung zuständig ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußert. Der Kreisvorstand kann diese Aufgabe durch Beschluss an den Vorstand des Landesverbandes (im folgenden Landesvorstand) übertragen. Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit dem Vorstand des Kreisverbandes.
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# Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.
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# Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.  
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# Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen Femina, Maskulina oder Neutra.
  
== '''§ 7 Der Kreisparteitag''' ==
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=== § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder ===
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# Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.
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# Jedes Mitglied hat auf der Hauptversammlung und in öffentlichen Vorstandssitzungen das Recht der freien Rede. Die Bemessung der Redezeit wird durch die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs geregelt.
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# Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.
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# Die Stimmberechtigung der Mitglieder ist in § 3 Absatz 4 der Landessatzung abschließend  geregelt.
  
(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
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=== § 4 Ordnungsmaßnahmen ===
  
(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.
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# Verstößt ein Pirat gegen Satzungsbestimmungen oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt.
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# Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand angeordnet. Über ein Verhalten, das der Sanktionierung durch die Ordnungsmaßnahme, der Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, oder die des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschland bedarf, ist dem Landesvorstand zu berichten, der darüber entscheidet, ob diese Ordnungsmaßnahme verhängt oder bei dem zuständigen Schiedsgericht beantragt wird.
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# Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
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# In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.
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# Die Gliederungen unterhalb des Kreisverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
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# Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden ist der Kreisvorstand nicht befugt. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
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# Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.
  
(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben.
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== Abschnitt 2 - Die Organe des Kreisverbandes ==
Die Einladung zur Kreishauptversammlung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor der Kreishauptversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge zur Kreishauptversammlung sind mit einer Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen.
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=== § 5 Organe des Kreisverbandes ===
  
(4) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
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# Organe des Kreisverbandes sind die Gründungsversammlung, die Hauptversammlung und der Kreisvorstand.
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# Auf Beschluss der Hauptversammlung hin, kann ein Schiedsgericht errichtet werden, das auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig wird.
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# Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 3. Dezember 2009.
  
(5) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes. Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können alle Mitglieder des Kreisverbandes stellen.
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== Unterabschnitt 1 - Die Hauptversammlung ==
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=== § 6 Die Hauptversammlung ===
  
(6) Die Kreishauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder und insgesamt mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
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# Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Kreisverbandes und dessen oberstes Organ.
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Die Kreishauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder und insgesamt mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.  
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# Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes.
  {{RedBox2|Anmerkung|20 % erscheinen mir zu hoch und es besteht dann eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Hauptversammlung eventuell nicht beschlussfähig ist.}}
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# Der Kreisvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein.
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 01:22, 17. Okt. 2009 (CEST)
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# Die Einladung erfolgt durch E-Mail an die Mitglieder. Einer Signatur nach § 126a Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle E-Mail-Adresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. Ist die E-Mail an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung des Inhaltes der Tagesordnung gemäß Absatz 3 auf der Hauptseite des Kreisverbandes Oberhavel im Landeswiki. Alternativ kann die Einladung auch durch einfachen Brief übermittelt werden.  
* Hier habe ich doch so meine Bedenken, was die innerparteiliche Demokratie angeht. Wenn man von den Stimmen der anwesenden Mitglieder für die Wahlen ausgeht, und dann noch eine so geringe Beschlussfähigkeitsschwelle ansetzen will, hat man schnell den Effekt dass eine kleine Gruppe über das Schicksal des Kreisverbands entscheiden kann - zumal eine so geringe Schwelle auch dazu verleiten könnte, Parteitage trotz wenigen Mitgliedern die Zeit haben anzusetzen, da man ja trotzdem beschlussfähig wäre...<br>Ich glaube die Beschlussfähigkeit ist das falsche Regulativ für die Meinungsbildung im Kreisverband - in jedem Fall müssen wir es schaffen, mehr Parteimitglieder in OHV zu aktivieren, wenn das was werden soll. --[[Benutzer:Chaosspawn23|Chaosspawn23]] 14:41, 19. Okt. 2009 (CEST)
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# Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 3 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.
}}
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# Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag 2|Die Kreishauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der stimmberechtigten Mitglieder und insgesamt mindestens (Anzahl Vorstandsmitglieder + 2) stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.  
 
  {{RedBox2|Anmerkung|20 % erscheinen mir zu hoch und es besteht dann eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Hauptversammlung eventuell nicht beschlussfähig ist. Eventuell ist 10% vom ersten Vorschlag zu tief gegriffen. Da die Größe des Vorstandes nicht direkt festgelegt ist, wenn wir die Anzahl der Beisitzer variabel halten und nicht nach oben beschränken, ist dafür Sorge zu tragen, daß der Vorstand alleine (ohne weitere Mitglieder} nicht bereits für eine beschlussfähige Kreishauptversammlung (Kreisparteitag) ausreichend ist - daher sollte die Anzahl aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mindestens um zwei höher sein als der Vorstand Mitglieder hat.}}
 
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:13, 6. Nov. 2009 (CET)
 
{{RedBox2|Formulierungsvorschlag|Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder die Anzahl der Vorstandsmitglieder um wenigstens 2 übersteigt.}}
 
--[[Benutzer:Chaosspawn23|Chaosspawn23]] 13:46, 14. Nov. 2009 (CET)
 
}}
 
  
(7) Die Kreishauptversammlung tagt parteiöffentlich, sofern sie nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.
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=== § 7 Tagung ===
  
(8) Die Kreishauptversammlung wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens einen Protokollanten.
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# Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die §§ 10, 11 Absatz 2, 24 sowie die Absätze 1 und 3 des § 12 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  
(9) Die Kreishauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
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=== § 8 Aufgaben ===
  
(10) Die Kreishauptversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes, vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.
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# Die Hauptversammlung nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den Bericht der Kassenprüfer, und sofern solche gewählt wurden, den der Rechnungsprüfer, entgegen.
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# Die Hauptversammlung beschließt ein Programm, das seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen des Landesverbandes und der Bundespartei findet.
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# Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Satzung. Soll von wesentlichen Grundgedanken der Landessatzung abgewichen werden, stellt der Kreisvorstand die beabsichtigten Satzungsänderungen zunächst einem - vom Landesvorstand zu bestellenden - Fachgremium vor.
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# Die Hauptversammlung wählt den Kreisvorstand und - sofern errichtet - das Kreis-schiedsgericht. Sie wählt einen oder mehrere Kassenprüfer. Darüber hinaus kann die Hauptversammlung beschließen, Rechnungsprüfer im Sinne der Landessatzung zu wählen. Bei einer Entscheidung für die Wahl von Rechnungsprüfern sind dann zwei Rechnungsprüfer zu wählen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde.
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# Die Hauptversammlung richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Absatz 5 der Landessatzung durchgeführt wird.
  
(11) Über die Kreishauptversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens 3 Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
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=== § 9 Anträge und Rederecht ===
  
(12) Die Kreishauptversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.
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# Satzungs- und Programmänderungsanträge sowie Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt werden sollen, können im laufenden Jahr gestellt werden, spätestens jedoch sind sie eine Woche vor Tagungsbeginn der kommenden Hauptversammlung direkt beim Kreisvorstand schriftlich einzureichen. Die Schriftform gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag per Email oder über die Wikiseite „Anträge“ des Kreisverbandes an den Vorstand eingereicht wird. Alle eingegangenen Anträge werden spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung vom Kreisvorstand im vollständigen Wortlaut veröffentlicht.
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Die Kreishauptversammlung beschließt insbesondere über Satzung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.
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# § 15 Absatz 2, 3, 5 und 6 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
  {{RedBox2|Anmerkung|Laut Diskussion Piratenstammtisch Oberhavel vom 5.11.2009 sind Beiträge bereits in der Bundessatzung festgeschrieben und können durch den Kreisverband nicht getrennt festgelegt werden. Inwieweit dies auch auf die Kassen-/Finanzordnung zutrifft, sollte noch geprüft werden. Da hier aber nicht alle Punkte aufgeführt werden sondern nur diejenigen, auf die ein besonderes Augenmerk gelenkt werden soll (''insbesondere''), ist es aus meiner Sicht in Ordnung, wenn auch der Begriff Kassenordnung gestrichen wird (bevor hier etwas falsches steht). Dies würde, sofern doch über die Finanzordnung (Kassenordnung) beschlossen werden kann, ja keine Einschränkung bedeuten}}
 
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:13, 6. Nov. 2009 (CET)
 
}}
 
  
(13) Die Kreishauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
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=== § 10 Wahlverfahren ===
  
== '''§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen''' ==
+
# Für die Verfahren Approval-Voting und Gesamtwahl ist in dem Fall, dass mehrere Stimmen auf einem Stimmzettel abgegeben werden können, die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel für die Berechnung der Anzahl der abgegebenen Stimmen maßgeblich.
  
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen soweit erforderlich ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.<br>
+
== Unterabschnitt 2 – Parteigremien und Parteiämter ==
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=== § 11 Der Kreisvorstand ===
  
{{RedBox2|Anmerkung|
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# Der Kreisvorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Seine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr statt. Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt.
Der Sinn von Absatz I Satz 2 erschließt sich mir nicht ganz, da nicht genannt ist wann es erforderlich ist, seinen Wohnsitz im Wahlkreis zu haben (Bundessatzung? Landessatzung? Gesetz?)}}
+
# Der Kreisvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus:
 +
## dem 1. Vorsitzenden,
 +
## dem 2. Vorsitzenden,
 +
## dem Schatzmeister, der die Bezeichnung Kassenwart führt,
 +
## keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern, deren Anzahl durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird.
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# Der Kreisverband wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Kreisvorstandes vertreten.
 +
# Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
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# Der Kreisvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes aufgestellt werden.
 +
# Die §§ 18 bis 20 der Landessatzung finden entsprechende Anwendung. An die Stelle des Bundesvorstandes tritt der Landesvorstand; an die Stelle des Landesparteitages tritt die Hauptversammlung.
 +
# Der Schatzmeister ist gegenüber den Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.
  
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.<br>
+
=== § 12 Kassenprüfer ===
  
== '''§ 9 Satzungs- und Programmänderung''' ==
+
# Die von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer führen in regelmäßigen Abständen eine Prüfung der Finanzen und des Vermögens des Kreisverbandes durch. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Etwa zwei Wochen vor der jährlichen Hauptversammlung mit Vorstandswahl führen sie die letzte Vorprüfung des finanziellen Teils des Tätigkeitsberichtes für die folgende Hauptversammlung durch.
 +
# Die Kassenprüfer übernehmen die Aufgaben aus § 9 Absatz 5 Satz 2 PartG, sofern diese Aufgabe nicht den Rechnungsprüfern im Sinne der Landessatzung übertragen wurde.
 +
# Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
 +
# Werden keine Kassenprüfer gewählt, wird diese Aufgabe von dem oder den Kassenprüfern/innen des Landesverbandes Brandenburg wahrgenommen. Diese sind umgehend durch den Kreisvorstand zu informieren.
  
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Kreishauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
+
=== § 13 Rechnungsprüfer ===
  
{{RedBox2|Anmerkung|Unklar: Mehrheit der Mitglieder oder Mehrheit der Anwesenden? Beides wäre nach § 15 PartG möglich und liegt damit letztlich in unserem politischen Ermessen (§ 33 BGB ist wegen § 40 BGB dispositiv, also nicht zwingend).
+
# Den von der Hauptversammlung gewählten Rechnungsprüfern sind unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Kreisverbandes, am Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen.
{{RedBox2|Anmerkung|Gemäß Festlegung der Beschlußfähigkeit in §7 kann sich die Zweidrittelmehrheit meiner Meinung nach nur auf die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beziehen.
+
# Sie nehmen die Prüfung der Kasse für den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung vor und berichten der Hauptversammlung vor Entlastung des Vorstandes.
 +
# Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.
  
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 01:29, 17. Okt. 2009 (CEST)
+
=== § 14 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern ===
}}
 
* Okay, § 33 BGB (der wie gesagt nicht zwingend ist, aber bei einer unklaren Formulierung in der Satzung wohl zur Auslegung herangezogen werden könnte) geht von der Mehrheit (im Falle des § 33 BGB sogar von einer 3/4-Mehrheit) der abgegebenen Stimmen aus.<br>Vorschlag:
 
{{OrangeBox2|Vorschlag|(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Kreishauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.}}<br>Damit wäre es eindeutig. (Hinweis: Die Änderung der Bezeichnung in Kreisparteitag habe ich der Übersichtlichkeit halber nicht gleich mit eingepflegt.) --[[Benutzer:Chaosspawn23|Chaosspawn23]] 14:52, 19. Okt. 2009 (CEST)
 
}}
 
  
Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreishauptversammlungen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
+
# Die §§ 29, 30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes im Sinne des § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.
{{RedBox2|Anmerkung|Eventuell gibt es zu ''dringenden'' Satzungsänderungen ein BGH-Urteil, daß hier sogar eine einstimmige Zustimmung
 
aller Mitglieder des Kreisverbandes gefordert ist. Dies wäre noch zu prüfen, würde aber vom Effekt her ''dringende'' Satzungsänderungen quasi unmöglich machen, so daß dieser Passus dann auch gestrichen werden könnte. Ich wüßte derzeit nicht, welche Satzungsänderungen so dringend sind, daß diese nicht auch über eine Kreishauptversammlung im normalen Rahmen abgehandelt werden könnten. Hat da jemand Beispiele?
 
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:20, 6. Nov. 2009 (CET)
 
{{OrangeBox2|Anmerkung|Meines Erachtens schadet die Klausel auch mehr, als dass sie nützt. Für eine dringende Satzungsänderung, die auch ohne Kreisparteitag konsensfähig ist fällt mir nicht wirklich ein Beispiel an. Selbst eine Änderung der Rechtslage, die eine Änderung der Satzung zwingend machen würde, hat regelmäßig eine Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten, so dass man das auch auf einem Kreisparteitag - auch einem spontan einberufenen - klären kann.
 
--[[Benutzer:Chaosspawn23|Chaosspawn23]] 13:53, 14. Nov. 2009 (CET)
 
}}
 
}}
 
  
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Kreishauptversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Kreisvorstand eingegangen ist.
+
== Abschnitt 3 - Satzung, Programm und Auflösung ==
 +
=== § 15 Satzungs- und Programmänderung ===
  
(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen.
+
# Diese Satzung kann, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Die mit Satzungsänderungen beabsichtigten Änderungen des Namens, des Zweckes, einschließlich des Tätigkeitsgebietes, bedürfen ebenfalls dieser Zweidrittelmehrheit.
 +
# Auf der Gründungsversammlung sind Anträge, einschließlich Satzungsänderungsanträgen, ohne Einhaltung einer Frist zulässig.
 +
# Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale oder den Landkreis betreffende Themen ergänzt werden. Solche Ergänzungen können nur von der Hauptversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt.
 +
# Für Urabstimmungen, Auflösung und Verschmelzung finden die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung entsprechende Anwendung. § 28 Absatz 4 der Landessatzung findet keine Anwendung. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband Brandenburg zu.
  
== '''§ 10 Finanzen''' ==
+
== Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen ==
 +
=== § 16 Inkrafttreten ===  
  
(1) Der Kassierern und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
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# Diese Satzung tritt am 22.03.2014 in Kraft.
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# Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
  
(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
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= Frühere Satzungen =
 
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{{OrangeBox1|Hinweis: Hierbei handelt es sich um veraltete Satzungen, die lediglich zu dokumentarischen Zwecken aufbewahrt werden.}}
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Kreisversammlung festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse der Kreisversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
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* [[Kreisverband OHV/Satzung/2012-10-14|Satzung, Stand 14.10.2012]]
 
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* [[Kreisverband OHV/Satzung/2009-12-03|Satzung, Stand 03.12.2009]]
(4) Die Ortsverbände können eigene Ortskassen unterhalten, sofern dort ein Kassierer ordentlich bestimmt wurde. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung anzufertigen und innerhalb einer angemessenen Frist dem Kreisverband vorzulegen. Der Kreiskassierer ist berechtigt die Ortskassen zu prüfen und – vorbehaltlich der Rechnungsprüfung der Kreiskasse – den Ortskassierern Entlastung zu erteilen. Bei Auflösung eines Ortsverbandes fällt das Vermögen an den Kreisverband.
 
 
 
(5) Die Beiträge der Mitglieder werden zwischen Kreisverband und Ortsverband aufgeteilt. Das Aufteilungsverhältnis wird durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt.
 
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Die Beiträge der Mitglieder werden zwischen Kreisverband und Ortsverband aufgeteilt. Das Aufteilungsverhältnis erfolgt gemäß Satzung der übergeordneten Verbände oder wird, wenn es den Regeln der übergeordneten Verbänden nicht entgegensteht, durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt.
 
  {{RedBox2|Anmerkung|Die Verteilung ist bereits durch die Bundessatzung in §2 Mitgliedsbeitrag (Absatz 5-7) geregelt. Dort wird lediglich dem jeweiligen Landesverband eine weitergehende Verteilungsregelung zugestanden, die für den LV Brandenburg aber derzeit nicht vorgesehen ist. Es wäre daher theoretisch möglich, daß der LV die weitergehende Regelung zur Verteilungsregelung den Kreisverbänden bei einer späteren Satzungsänderung zugestehen könnte.}}
 
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:43, 6. Nov. 2009 (CET)
 
{{RedBox2|Anmerkung 2|Laut Verteilungsschlüssel der Bundessatzung sieht die Verteilung wie folgt aus: 40% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% erhält der Bundesverband zur Weitergabe an die PP-International bzw. die Europäische Piratenpartei. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20% (sollte im Falle einer Aufteilung nach §6 Abs. 6 kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an den Kreisverband.). Das sind für mich in Summe 105%.}}
 
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:43, 6. Nov. 2009 (CET)
 
}}
 
 
 
== '''§ 11 Auflösung des Kreisverbandes''' ==
 
 
 
 
 
Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Kreishauptversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen.
 
{{RedBox2|Anmerkung|2/3-Mehrheit der Mitglieder des Kreisverbands oder der Anwesenden? Siehe oben.
 
* Wie oben wäre es dann konsequent, auch hier die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fordern, demnach:
 
{{OrangeBox2|Vorschlag|Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Kreishauptversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen.
 
}}
 
--[[Benutzer:Chaosspawn23|Chaosspawn23]] 14:57, 19. Okt. 2009 (CEST)
 
}}
 
Bei einer Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu.<br>
 
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband zu.
 
  {{RedBox2|Anmerkung|Hier sollte man meiner Meinung nach explizit angeben, daß es sich um das Vermögen des Kreisverbandes handelt.}}
 
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:45, 6. Nov. 2009 (CET)
 
}}
 
 
 
== '''§ 12 Inkrafttreten''' ==
 
 
 
(1) Die Satzung tritt einen Tag nach der Versammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.
 
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in Kraft.
 
  {{RedBox2|Anmerkung|Die Wahl des Vorstands des Kreisverbands soll ja gemäß Satzung erfolgen, direkt nachdem diese beschlossen wurde. Ansonsten würde der Gründungsparteitag zwei Tage dauern.}}
 
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:54, 6. Nov. 2009 (CET)
 
}}
 
  
(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.
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<!-- Kategorien -->
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[[Kategorie:Kreisverband OHV]]

Aktuelle Version vom 1. Januar 2017, 23:05 Uhr

Kreisverband OHV | Vorstand | Mandatsträger | Treffen & Protokolle | Satzung | Umlaufbeschlüsse | Finanzen | Presse | Dokumente | Archiv

Hinweis: Der Kreisverband Oberhavel ging zum 21.04.2018 im Regionalverband Nordbrandenburg auf. Diese Seiten werden lediglich zu dokumentarischen Zwecken aufbewahrt und nicht mehr aktualisiert.


Aktuelle Satzung (Stand: 22.03.2014)

Die aktuelle Satzung ist zusätzlich in einer PDF-Version (134 KB) verfügbar.


Abschnitt 1 - Der Kreisverband

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Kreisverband Oberhavel (Kurzbezeichnung: PIRATEN Oberhavel) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Kreisverband genannt, ist eine Gliederung des Landesverbands Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
  2. Der Sitz des Kreisverbandes ist Oranienburg. Der Sitz der Kreisgeschäftsstelle wird durch die Geschäftsordnung festgelegt.
  3. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Oberhavel.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Kreisverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet desselben haben.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes nach Zustimmung des Landesvorstandes, sofern nach Maßgabe der Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland (im folgenden Landessatzung) nicht eine niedrigere Gliederung zuständig ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußert. Der Kreisvorstand kann diese Aufgabe durch Beschluss an den Vorstand des Landesverbandes (im folgenden Landesvorstand) übertragen. Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit dem Vorstand des Kreisverbandes.
  3. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.
  4. Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  5. Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen Femina, Maskulina oder Neutra.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.
  2. Jedes Mitglied hat auf der Hauptversammlung und in öffentlichen Vorstandssitzungen das Recht der freien Rede. Die Bemessung der Redezeit wird durch die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs geregelt.
  3. Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.
  4. Die Stimmberechtigung der Mitglieder ist in § 3 Absatz 4 der Landessatzung abschließend geregelt.

§ 4 Ordnungsmaßnahmen

  1. Verstößt ein Pirat gegen Satzungsbestimmungen oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt.
  2. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand angeordnet. Über ein Verhalten, das der Sanktionierung durch die Ordnungsmaßnahme, der Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, oder die des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschland bedarf, ist dem Landesvorstand zu berichten, der darüber entscheidet, ob diese Ordnungsmaßnahme verhängt oder bei dem zuständigen Schiedsgericht beantragt wird.
  3. Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
  4. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.
  5. Die Gliederungen unterhalb des Kreisverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
  6. Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden ist der Kreisvorstand nicht befugt. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
  7. Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.

Abschnitt 2 - Die Organe des Kreisverbandes

§ 5 Organe des Kreisverbandes

  1. Organe des Kreisverbandes sind die Gründungsversammlung, die Hauptversammlung und der Kreisvorstand.
  2. Auf Beschluss der Hauptversammlung hin, kann ein Schiedsgericht errichtet werden, das auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig wird.
  3. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 3. Dezember 2009.

Unterabschnitt 1 - Die Hauptversammlung

§ 6 Die Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Kreisverbandes und dessen oberstes Organ.
  2. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes.
  3. Der Kreisvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein.
  4. Die Einladung erfolgt durch E-Mail an die Mitglieder. Einer Signatur nach § 126a Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle E-Mail-Adresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. Ist die E-Mail an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung des Inhaltes der Tagesordnung gemäß Absatz 3 auf der Hauptseite des Kreisverbandes Oberhavel im Landeswiki. Alternativ kann die Einladung auch durch einfachen Brief übermittelt werden.
  5. Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 3 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.
  6. Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Tagung

  1. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die §§ 10, 11 Absatz 2, 24 sowie die Absätze 1 und 3 des § 12 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

§ 8 Aufgaben

  1. Die Hauptversammlung nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den Bericht der Kassenprüfer, und sofern solche gewählt wurden, den der Rechnungsprüfer, entgegen.
  2. Die Hauptversammlung beschließt ein Programm, das seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen des Landesverbandes und der Bundespartei findet.
  3. Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Satzung. Soll von wesentlichen Grundgedanken der Landessatzung abgewichen werden, stellt der Kreisvorstand die beabsichtigten Satzungsänderungen zunächst einem - vom Landesvorstand zu bestellenden - Fachgremium vor.
  4. Die Hauptversammlung wählt den Kreisvorstand und - sofern errichtet - das Kreis-schiedsgericht. Sie wählt einen oder mehrere Kassenprüfer. Darüber hinaus kann die Hauptversammlung beschließen, Rechnungsprüfer im Sinne der Landessatzung zu wählen. Bei einer Entscheidung für die Wahl von Rechnungsprüfern sind dann zwei Rechnungsprüfer zu wählen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde.
  5. Die Hauptversammlung richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Absatz 5 der Landessatzung durchgeführt wird.

§ 9 Anträge und Rederecht

  1. Satzungs- und Programmänderungsanträge sowie Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt werden sollen, können im laufenden Jahr gestellt werden, spätestens jedoch sind sie eine Woche vor Tagungsbeginn der kommenden Hauptversammlung direkt beim Kreisvorstand schriftlich einzureichen. Die Schriftform gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag per Email oder über die Wikiseite „Anträge“ des Kreisverbandes an den Vorstand eingereicht wird. Alle eingegangenen Anträge werden spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung vom Kreisvorstand im vollständigen Wortlaut veröffentlicht.
  2. § 15 Absatz 2, 3, 5 und 6 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.

§ 10 Wahlverfahren

  1. Für die Verfahren Approval-Voting und Gesamtwahl ist in dem Fall, dass mehrere Stimmen auf einem Stimmzettel abgegeben werden können, die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel für die Berechnung der Anzahl der abgegebenen Stimmen maßgeblich.

Unterabschnitt 2 – Parteigremien und Parteiämter

§ 11 Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Seine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr statt. Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt.
  2. Der Kreisvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister, der die Bezeichnung Kassenwart führt,
    4. keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern, deren Anzahl durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird.
  3. Der Kreisverband wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Kreisvorstandes vertreten.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
  5. Der Kreisvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes aufgestellt werden.
  6. Die §§ 18 bis 20 der Landessatzung finden entsprechende Anwendung. An die Stelle des Bundesvorstandes tritt der Landesvorstand; an die Stelle des Landesparteitages tritt die Hauptversammlung.
  7. Der Schatzmeister ist gegenüber den Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Die von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer führen in regelmäßigen Abständen eine Prüfung der Finanzen und des Vermögens des Kreisverbandes durch. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Etwa zwei Wochen vor der jährlichen Hauptversammlung mit Vorstandswahl führen sie die letzte Vorprüfung des finanziellen Teils des Tätigkeitsberichtes für die folgende Hauptversammlung durch.
  2. Die Kassenprüfer übernehmen die Aufgaben aus § 9 Absatz 5 Satz 2 PartG, sofern diese Aufgabe nicht den Rechnungsprüfern im Sinne der Landessatzung übertragen wurde.
  3. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
  4. Werden keine Kassenprüfer gewählt, wird diese Aufgabe von dem oder den Kassenprüfern/innen des Landesverbandes Brandenburg wahrgenommen. Diese sind umgehend durch den Kreisvorstand zu informieren.

§ 13 Rechnungsprüfer

  1. Den von der Hauptversammlung gewählten Rechnungsprüfern sind unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Kreisverbandes, am Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen.
  2. Sie nehmen die Prüfung der Kasse für den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung vor und berichten der Hauptversammlung vor Entlastung des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.

§ 14 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern

  1. Die §§ 29, 30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes im Sinne des § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.

Abschnitt 3 - Satzung, Programm und Auflösung

§ 15 Satzungs- und Programmänderung

  1. Diese Satzung kann, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Die mit Satzungsänderungen beabsichtigten Änderungen des Namens, des Zweckes, einschließlich des Tätigkeitsgebietes, bedürfen ebenfalls dieser Zweidrittelmehrheit.
  2. Auf der Gründungsversammlung sind Anträge, einschließlich Satzungsänderungsanträgen, ohne Einhaltung einer Frist zulässig.
  3. Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale oder den Landkreis betreffende Themen ergänzt werden. Solche Ergänzungen können nur von der Hauptversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt.
  4. Für Urabstimmungen, Auflösung und Verschmelzung finden die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung entsprechende Anwendung. § 28 Absatz 4 der Landessatzung findet keine Anwendung. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband Brandenburg zu.

Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 22.03.2014 in Kraft.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

Frühere Satzungen

Hinweis: Hierbei handelt es sich um veraltete Satzungen, die lediglich zu dokumentarischen Zwecken aufbewahrt werden.