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Landesschiedsgericht/Leitsatzsammlung

12 Bytes hinzugefügt, 20:16, 9. Jan. 2016
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4. Offene Abstimmungen sind nicht notwendigerweise auch namentliche Abstimmungen. <br />
5. Die Mitwirkung an innerparteilichen Prozessen zwingt nicht zur Preisgabe von Persönlichkeitsrechten. <br />
6. Satzungsmäßige Teilnahmerechte dürfe nur durch die Satzung selbst oder durch für die Durchführung unbedingt notwendige Maßnahmen eingeschränkt werden. <br /><br />
[[Media:LSG-Bbg-13-3_Beschluss_2014_07_09.pdf|LSG Bbg 13/3]] <br />
[[Media:LSG-Bbg-15-5_Beschluss_2015_11_30.pdf|LSG Bbg 15/4]] <br />
1. Jede geschäftsfähige Person kann die Vertretung vor dem Schiedsgericht übernehmen. Es ist nicht erforderlich, hierfür ein juristisches Staatsexamen zu besitzen. (entgegen der Auffassung des Bundesvorstandes) <br />
2. Klagebefugt vor den Schiedsgerichten der Piratenpartei sind nur Parteimitglieder. <br /><br />
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