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Landesschiedsgericht/Protokolle/2011-11-04

4.125 Bytes hinzugefügt, 14:34, 27. Aug. 2011
TOP 3 Geschäftsordnung: ...............;)
:4. die Aktenführung des Schiedsgerichts, insbesondere die Aktenzeichen für die verschiedenen Verfahrensarten und die Sicherung gegen unberechtigten Zugriff
:5. die Einladung zu mündlichen Anhörungen und deren Ablauf und Dokumentation.
:6. die Art und Weise der Dokumentation von Entscheidungen des Schiedsgerichts  ==== Entwurf ==== <center>Entwurf für eine Ordnung iSd des § 2 Abs 5 SGO im Abschnitt C der Bundessatzung</center>'''§ 1 Zustellungen'''  (1) Dokumente können dem Landesschiedsgericht (im folgenden 'LSG') per eMail an die Adresse schiedsgericht@piratenbrandenburg.de im Portable-Dokument-Format (.pdf) oder Open-Dokument-Text-Format (.odt) übermittelt werden und gelten mit ihrem Eingang im elektronischen Postfach des LSGs als zugestellt ( § 2 Abs 5 S 2 Nr. 1 SGO). (2) Die Bekanntgabe von Dokumenten durch das LSG erfolgt entsprechend durch Übermittlung an die eMail-Adresse einer Person, die damit als zugestellt gelten; das LSG kann auch die Zustellung auch durch einfachen Brief an ihm bekannte Postanschriften oder an Faxnummern bewirken.. (3) Für die Bekanntgabe und Übermittlung von Dokumenten der Beteiligten durch das LSG gilt Abs 2 ( § 9 Abs 1 S 2 und Abs 2 SGO). (4) Entscheidungen iSd § 9 Abs 1 S 1 iVm § 8 Abs 1 S 2, 3 SGO („erfolgreiche Anrufung“), Einstweilige Anordnungen und Schiedsurteile gelten spätestens dann als den Parteien zugestellt, wenn sie im Landeswiki auf einer Unterseite des LSGs durch das LSG veröffentlicht wurden; die Verwendung der anonymisierten Form ist unbeachtlich. (5) Das LSG kann weitere Zustellungsmöglichkeiten durch einen allgemeinen Beschluss eröffnen. Der Beschluss wird veröffentlicht.  '''§ 2 Beratungen'''  (1) Das LSG trifft sich nach Bedarf zu internen Online-Sitzungen oder sonstigen Sitzungen. Diese können organisatorischer Natur sein oder aus Anlass einer Anrufung erfolgen. (2) Die Einberufung kann durch jeden der Schiedsrichter per eMail ohne besondere Frist erfolgen. (3) Für den Erlass von Schiedsurteilen ( § 12 SGO ) ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn sämtliche Mitglieder des LSGs ( § 4 Abs 1 SGO ) an der Abstimmung teilnehmen. (4) Verfahrensleitende Maßnahmen können vom Vorsitzenden oder Berichterstatter, sofern solcher bestimmt wurde, allein veranlasst werden. Dies gilt auch für Entscheidungen iSd § 9 Abs 1 S 1 iVm § 8 Abs 1 S 2, 3 SGO, sofern das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen bejaht wird.  '''§ 3 Verfahren '''  (1) Verhandlungen und Anhörungen finden grundsätzlich mündlich und virtuell auf einem Mumble-Server statt. (2) Das LSG kann auch zu einem anderen, insbesondere nicht virtuellen, Terminsort laden. (3) Das LSG bestimmt Zeit und Ort nach Maßgabe des § 10 SGO.  '''§ 4 Dokumentation'''  (1) Sämtliche Schriftsätze sowie Protokolle von Terminen werden in Form eines datierten Ausdrucks auf Papier aufbewahrt und nach Ende der Amtszeit dieses Schiedsgerichtes in der Geschäftsstelle hinterlegt; ist die Angelegenheit nirgendwo mehr anhängig, werden diese Ausdrucke durch anonymisierte Ausdrucke ersetzt, in denen alle personenbezogenen Angaben der Parteien entfernt bzw. unkenntlich gemacht werden; die zugrundeliegenden Dateien werden gelöscht. Die vorhergehenden Ausdrucke werden in versiegelten Umschlägen gemäß § 14 Abs 5 SGO 5 Jahre aufbewahrt und danach geshreddert. (2) Für Schriftsätze, Anlagen und Abschriften die LSG nicht per eMail zugegangen sind, gilt Abs 1 entsprechend. (3) Dokumente, gleich ob als Datei oder auf Papier, bedürfen keiner Signatur oder Unterschrift (Textform). Das LSG kann gleichwohl ein geeignetes Verifikationsverfahren verwenden, das die Authentizität etwa einer Datei erhöht oder gar sicherstellt. Die im Wiki veröffentlichten Dateien, insbesondere Schiedsgerichtsurteile, werden durch geeignete Maßnahmen gegen Veränderung durch Dritte geschützt. (4) Die anonymisierten Veröffentlichungen von Schiedsgerichtsurteilen gem. § 12 Abs 4 SGO erfolgen im Landeswiki. (5) Den Verfahren wird je ein Aktenzeichen zugeordnet, dem die Kurzbezeichnung „LSG Bbg“ – für Landesschiedsgericht des Landesverbandes Brandenburg – vorangestellt wird, und das sich aus  a) einer fortlaufenden Nummer – die gemäß der Reihenfolge der anhängigen Verfahren vergeben wird – und  b) den beiden letzten Ziffern des Kalenderjahres, in dem das Verfahren anhängig gemacht wurde,  zusammensetzt (Bsp: LSG Bbg 1/11).
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