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Ergebnis
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Sachverhalt
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Erledigungsdatum
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LSG Bbg 13/6
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Klage abgewiesen (unzulässig)
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Der Antragsteller, der LDSB der PIRATEN BB erhob Nichtigkeitsklage gegen eine nach seinem Vortrag datenschutzwidrige Bestimmung in der GO eines KV. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 23.12.2013 wurde am 07.01.2014 abgelehnt. Das LSG stellte fest, dass die persönliche Betroffenheit des Antragstellers nicht gegeben war und wies die Klage ab.
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15. Mai 2014
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LSG Bbg 13/5
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Klage stattgegeben
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Der LaVo erhob Klage gegen eine Satzungsbestimmung des KV PM. Das LSG stellte fest, dass diese gegen die Landessatzung verstieß und erklärte sie für unanwendbar. Stattdessen ist die Bestimmung der Landessatzung anzuwenden.
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9. Juli 2014
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LSG Bbg 13/4
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Anrufung abgewiesen (Verfahren nicht eröffnet)
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Der Antragsteller erhob Einspruch gegen einen ihn nach seinem Vortrag belastenden Vorstandsbeschluss. Da die Anrufung den Formvorschriften des § 8 Abs. 3 SGO nicht genügte, konnte sie nicht erfolgreich sein. Ein Verfahren wurde dementsprechend nicht eröffnet.
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21. November 2013
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LSG Bbg 13/3
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Klage abgewiesen (unzulässig und unbegründet)
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Der Antragsteller wehrte sich gegen eine Ordnungsmaßnahme, die ihn von einem Parteiamt enthob. Bereits in der Anrufung verletzter er Formvorschriften und besserte diese trotz mehrfacher Aufforderung des LSG nicht nach. Das LSG wies die Klage daher als unzulässig ab. Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet gewesen; das Verhalten des Antragstellers hatte die Ordnungsmaßnahme gerechtfertigt.
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9. Juli 2014
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LSG Bbg 13/2
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Verfahren eingestellt
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Der Antragsteller erhob Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme und zwei Vorstandsbeschlüsse, die ihn auf den Mailinglisten des Landesverbands sperren sollten. Das Verfahren konnte aufgrund der Untätigkeit des Schiedsgericht der 4. Amtszeit erst sehr verspätet eröffnet werden. Da inzwischen beiderseits kein Interesse mehr an einer schiedsgerichtlichen Klärung vorlag, konnte das Verfahren in gegenseitigem Einverständnis eingestellt werden.
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20. März 2014
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LSG Bbg 13/1
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Klage stattgegeben
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Wegen Untätigkeit des zuständigen Landesschiedsgerichts (Berlin) wurde das Verfahren an das Landesschiedsgericht Brandenburg verwiesen. Der Antragsteller beantragte eine Akkreditierung unter Pseudonym in der von der Gebietsversammlung Pankow betriebenen Liquid-Feedback Instanz. Dessen Nutzungsbedingungen sehen eine Akkreditierung unter bürgerlichem Namen vor. Das Landesschiedsgericht urteilte, dass das Datenschutzinteresse des Klägers überwog und gab der Klage statt.
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20. Februar 2014
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LSG Bbg 1/13
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Das Verfahren wurde mit dem Verfahren 13/2 zusammengelegt und wurde unter diesem Aktenzeichen weitergeführt.
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(siehe LSG Bbg 13/2)
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20. März 2014
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