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Parteitag/2016.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 010: Unterschied zwischen den Versionen

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(Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen)
 
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|autor=Thomas(OHV)
 
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|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
 
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|titel=Änderung des '''§ 21 Das Landesschiedsgericht''' der Landessatzung
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|titel=Redaktionelle Änderung des '''§ 21 Das Landesschiedsgericht''' der Landessatzung
|zusammenfassung=1. Nur '''stimmberechtigte''' Mitglieder können ins LSG gewählt werden.
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|zusammenfassung=1. Redaktionelle Änderung zur Homogenisierung der Satzung: '''Pirat''' wird '''Mitglied'''
 
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|text=Der Landesparteitag möge beschließen, in '''§ 21 Abs. 3 Satz 1''' der Landessatzung die Formulierung '''Piraten''' durch die Formulierung '''Mitglieder''' zu ersetzen.
2. Redaktionelle Änderung zur Homogenisierung der Satzung: '''Pirat''' wird '''Mitglied'''
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|begruendung=Die Änderung der Bezeichnung „Pirat“ in die Bezeichnung „Mitglied“ in Absatz3 erfolgt aus redaktionellen Gründen, um eine einheitliche Darstellung in der Satzung zu erreichen. An anderen Stellen der Satzung wird ebenfalls nur von “Mitgliedern“ gesprochen.
|text=Die Hauptversammlung möge beschließen, in '''§ 21 Abs. 1 Satz 2''' festzulegen, dass nur '''stimmberechtigte''' Mitglieder der Piratenpartei als Richter oder Ersatzrichter gewählt werden können.
 
 
 
Weiterhin möge die Hauptversammlung beschließen, in '''§ 21 Abs. 3 Satz 1''' der Landessatzung die Formulierung '''Piraten''' durch die Formulierung '''Mitglieder''' zu ersetzen.
 
|begruendung=Durch die neue Formulierung wird klargestellt, dass nur stimmberechtigte Mitglieder in das Landesschiedsgericht gewählt werden können. Mitglieder ohne Stimmrecht zeigen nicht die für die Ausübung des Amtes notwendige Verbundenheit zur Partei.
 
  
 
'''Neue Fassung: '''
 
'''Neue Fassung: '''
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'''§ 21 Das Landesschiedsgericht'''
 
'''§ 21 Das Landesschiedsgericht'''
  
(1) Der Landesverband richtet ein Landesschiedsgericht ein.
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(3) Der Parteitag wählt fünf '''Mitglieder''' zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden.
'''Das Landesschiedsgericht setzt sich aus stimmberechtigten Mitgliedern der Piratenpartei zusammen.'''
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In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet.
Es wird auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig.
 
 
 
(3) Der Parteitag wählt fünf '''Mitglieder''' zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden.  
 
In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet.  
 
  
 
'''Alte Fassung:'''
 
'''Alte Fassung:'''
  
'''§ 21 Das Landesschiedsgericht'''
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'''§ 21 Das Landesschiedsgericht'''  
  
(1) Der Landesverband richtet ein Landesschiedsgericht ein.  
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(3) Der Parteitag wählt fünf '''Piraten''' zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden.  
Das Landesschiedsgericht wird auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig.  
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In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet.  
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(3) Der Parteitag wählt fünf '''Piraten''' zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden.
 
 
In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet.
 
 
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# --[[Benutzer:CeCe|CeCe]] ([[Benutzer Diskussion:CeCe|Diskussion]]) 23:47, 12. Jan. 2016 (CET) – Der Antrag ist tlw. inhaltlich rechtswidrig.
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Danke für den Hinweis CeCe. Ich habe den Antrag entsprechend abgeändert; (s. Diskussion)-- [[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]]
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# [[Benutzer:Pirat37304|Holger-DOS]]: Dieser Antrag ist überflüssig. § 1 Abs. 5 der Bundessatzung: "Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet."
 
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Weshalb sollte man also jemandem, der die Partei offensichtlich nicht mehr unterstützen möchte und infolge fehlender Stimmberechtigung auch kein aktives Wahlrecht mehr besitzt, ein passives Wahlrecht einräumen?
 
Weshalb sollte man also jemandem, der die Partei offensichtlich nicht mehr unterstützen möchte und infolge fehlender Stimmberechtigung auch kein aktives Wahlrecht mehr besitzt, ein passives Wahlrecht einräumen?
Aus meiner Sicht ist das nicht mehr gerechtfertigt.  
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Aus meiner Sicht ist das nicht mehr gerechtfertigt. -- [[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]]
  
 
Ich möchte an dieser Stelle kurz darauf aufmerksam machen, dass Ich bereits in der Form des Antrags Schwierigkeiten sehe. Der Wortlaut des Antrags stellt auf das ''passive Wahlrecht'' ab. Die in der Begründung enthaltene „neue Fassung“ enthält eine Regelung zur ''Zusammensetzung'' des Schiedsgerichts. Der auf das passive Wahlrecht hindeutende Wortlaut des Antrages findet sich in der Neufassung nicht. Zum Inhalt des Antrages möchte Ich lapidar auf § 6 Abs. 1 S. 2 PartG i.V.m. § 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 S. 1 SGO verweisen: Die Änderung wäre in Bezug auf das passive Wahlrecht rechtswidrig. --[[Benutzer:CeCe|CeCe]] ([[Benutzer Diskussion:CeCe|Diskussion]]) 23:46, 12. Jan. 2016 (CET)
 
Ich möchte an dieser Stelle kurz darauf aufmerksam machen, dass Ich bereits in der Form des Antrags Schwierigkeiten sehe. Der Wortlaut des Antrags stellt auf das ''passive Wahlrecht'' ab. Die in der Begründung enthaltene „neue Fassung“ enthält eine Regelung zur ''Zusammensetzung'' des Schiedsgerichts. Der auf das passive Wahlrecht hindeutende Wortlaut des Antrages findet sich in der Neufassung nicht. Zum Inhalt des Antrages möchte Ich lapidar auf § 6 Abs. 1 S. 2 PartG i.V.m. § 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 S. 1 SGO verweisen: Die Änderung wäre in Bezug auf das passive Wahlrecht rechtswidrig. --[[Benutzer:CeCe|CeCe]] ([[Benutzer Diskussion:CeCe|Diskussion]]) 23:46, 12. Jan. 2016 (CET)
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Danke für den Hinweis CeCe.
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§ 6 Abs. 1 S. 2 PartG lautet: Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält.
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§ 1 Abs. 2 SGO lautet: (2) Sie ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, soweit dies diese Ordnung ausdrücklich vorsieht.
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Den Ansatz, dass nur '''stimmberechtigte''' Mitglieder auch Mitglied des LSG werden können halte ich zwar für legitim, aber die Entscheidung darüber, ob die Mitglieder ein '''nicht stimmberechtigtes''' Mitglied in ein Schiedsgericht wählen möchten, müssen die Mitglieder beim LPT im Einzelnen bei der Wahl entscheiden. Ohne Änderung der Bundessatzung kann diese Frage nicht in der Landesatzung nicht geregelt werden.
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Insofern habe ich den Antrag abgeändert und auf die rein redaktionelle Änderung in § 21 Abs. 3 Satz1 beschränken. -- [[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]]
  
 
==== Argument 1 ====
 
==== Argument 1 ====

Aktuelle Version vom 5. Februar 2016, 07:11 Uhr

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Antragsübersicht

Antragsnummer SA010
Einreichungsdatum 9 Januar 2016 18:38:34 (UTC)
Gliederung Landesverband
Antragssteller

Thomas(OHV)

Antragstyp Satzungsantrag
Zusammenfassung des Antrags 1. Redaktionelle Änderung zur Homogenisierung der Satzung: Pirat wird Mitglied
Letzte Änderung 05.02.2016
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmung

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Redaktionelle Änderung des § 21 Das Landesschiedsgericht der Landessatzung

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen, in § 21 Abs. 3 Satz 1 der Landessatzung die Formulierung Piraten durch die Formulierung Mitglieder zu ersetzen.

Antragsbegründung

Die Änderung der Bezeichnung „Pirat“ in die Bezeichnung „Mitglied“ in Absatz3 erfolgt aus redaktionellen Gründen, um eine einheitliche Darstellung in der Satzung zu erreichen. An anderen Stellen der Satzung wird ebenfalls nur von “Mitgliedern“ gesprochen.

Neue Fassung:

§ 21 Das Landesschiedsgericht

(3) Der Parteitag wählt fünf Mitglieder zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet.

Alte Fassung:

§ 21 Das Landesschiedsgericht

(3) Der Parteitag wählt fünf Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet.

Piratenpad




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. --CeCe (Diskussion) 23:47, 12. Jan. 2016 (CET) – Der Antrag ist tlw. inhaltlich rechtswidrig.

Danke für den Hinweis CeCe. Ich habe den Antrag entsprechend abgeändert; (s. Diskussion)-- Thomas Bennühr

  1. Holger-DOS: Dieser Antrag ist überflüssig. § 1 Abs. 5 der Bundessatzung: "Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet."
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Hier kam per Twitter von @coraxaroc der berechtigte Hinweis auf Abschnitt C, § 1 Abs. 2 der Schiedsgerichtsordnung in dem darauf hingewiesen wird, dass diese für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend sei.

In § 3 Abs. 1 S. 1 SGO wird festgelegt: " Die Mitgliederversammlung wählt drei Piraten zu Richtern." Hier wird also nicht zwischen stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern unterschieden.

Mitglieder, die ihren Beitrag ohne Grund nicht zahlen, tragen eine erhebliche Mitschuld an der schlechten finanziellen Lage der Partei.

Weshalb sollte man also jemandem, der die Partei offensichtlich nicht mehr unterstützen möchte und infolge fehlender Stimmberechtigung auch kein aktives Wahlrecht mehr besitzt, ein passives Wahlrecht einräumen? Aus meiner Sicht ist das nicht mehr gerechtfertigt. -- Thomas Bennühr

Ich möchte an dieser Stelle kurz darauf aufmerksam machen, dass Ich bereits in der Form des Antrags Schwierigkeiten sehe. Der Wortlaut des Antrags stellt auf das passive Wahlrecht ab. Die in der Begründung enthaltene „neue Fassung“ enthält eine Regelung zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Der auf das passive Wahlrecht hindeutende Wortlaut des Antrages findet sich in der Neufassung nicht. Zum Inhalt des Antrages möchte Ich lapidar auf § 6 Abs. 1 S. 2 PartG i.V.m. § 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 S. 1 SGO verweisen: Die Änderung wäre in Bezug auf das passive Wahlrecht rechtswidrig. --CeCe (Diskussion) 23:46, 12. Jan. 2016 (CET)

Danke für den Hinweis CeCe. § 6 Abs. 1 S. 2 PartG lautet: Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält. § 1 Abs. 2 SGO lautet: (2) Sie ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, soweit dies diese Ordnung ausdrücklich vorsieht.

Den Ansatz, dass nur stimmberechtigte Mitglieder auch Mitglied des LSG werden können halte ich zwar für legitim, aber die Entscheidung darüber, ob die Mitglieder ein nicht stimmberechtigtes Mitglied in ein Schiedsgericht wählen möchten, müssen die Mitglieder beim LPT im Einzelnen bei der Wahl entscheiden. Ohne Änderung der Bundessatzung kann diese Frage nicht in der Landesatzung nicht geregelt werden.

Insofern habe ich den Antrag abgeändert und auf die rein redaktionelle Änderung in § 21 Abs. 3 Satz1 beschränken. -- Thomas Bennühr

Argument 1

Dein Argument?

Argument 2

Dein Argument?