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Vorstand/Anfragen/Nr-00155: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 10 Abs. (4)Des Parteiengesetzes kann ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt '''und''' ihr damit schweren Schaden zufügt.
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Nach § 10 Abs. (4)Des Parteiengesetzes kann ein Mitglied nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt '''und''' ihr damit schweren Schaden zufügt.
  
 
Sieht es der Vorstand als "schweren Schaden" i.S. von § 10 Abs. 4 der Parteiengesetzes an, wenn ein Mitglied der Piratenpartei seit seinen Eintritt in die Partei
 
Sieht es der Vorstand als "schweren Schaden" i.S. von § 10 Abs. 4 der Parteiengesetzes an, wenn ein Mitglied der Piratenpartei seit seinen Eintritt in die Partei
  
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Hat der Vorstand den Gliederungsvorständen die Möglichkeit eingeräumt, selber auf ihre Gliederungsmitglieder zuzugehen?
 
Hat der Vorstand den Gliederungsvorständen die Möglichkeit eingeräumt, selber auf ihre Gliederungsmitglieder zuzugehen?
 
 
  
 
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Die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages ist unschön, weil sie die Möglichkeiten der Piratenpartei einschränkt. Gerade in Wahlkampfzeiten ist dies ein erheblicher Nachteil gegenüber politischen Mitbewerbern. Sie stellt nach unserer Auffassung aber keinen "schweren Schaden" i.S. des Parteiengesetzes dar.
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Die Streichungen durch den Bundesverband sind keine neue Vorgehensweise und stellen auch keinen Ausschluss da. Das Verwaltungsteam hat mit der Aufarbeitung der Mitglieder- und Zahlungsdaten und der Vorbereitung der Erinnerungsläufe im Februar und März 2014 begonnen. Dazu wurden über die Brandenburger Verwaltungs-Mailingliste Kassenprüfer, Schatzmeister und andere für die Mitgliederverwaltung zuständige Personen der Gliederungen, die sich angemeldet haben, benachrichtigt und Informationen zur Vorgehensweise ausgetauscht. Entwürfe, Informationen und Links zum Text der Zahlungserinnerungen haben wir ebenfalls über diese Mailingliste besprochen.
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Über den beabsichtigten Vorgang der Streichung haben die jeweiligen Landesvorstände mindestens auf folgenden ihrer Sitzungen öffentlich informiert:
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* https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Protokolle/2014-04-18#TOP_5.3_2014-021_Verbrauchsmaterialien_f.C3.BCr_Verwaltungsteam
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* https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Protokolle/2014-05-26
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* https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Protokolle/2014-06-18#CRM
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* https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Protokolle/2014-08-22#TOP_4.1:_Mitgliederzahlen_des_Landesverbandes
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* https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Protokolle/2014-09-26#TOP_4.1:_Mitgliederzahlen_des_Landesverbandes
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Dem Landesvorstand ist unklar, auf welcher Basis der Landesvorstand Untergliederungen erst die Möglichkeit einräumen muss, auf ihre Gliederungsmitglieder zuzugehen. Klar ist aber auch, dass dies nur im Rahmen der Beachtung des Datenschutzes möglich ist.
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Weitere detaillierte Ausführungen befinden sich auf der Brandenburger Mailingliste am 22.10.2014 19.11 Uhr.
  
  
 
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Aktuelle Version vom 15. November 2014, 15:02 Uhr

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Thema: Streichung von Mitgliedern
Name: Thomas Bennühr
Status: beantwortet

Fragen

Nach § 10 Abs. (4)Des Parteiengesetzes kann ein Mitglied nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

Sieht es der Vorstand als "schweren Schaden" i.S. von § 10 Abs. 4 der Parteiengesetzes an, wenn ein Mitglied der Piratenpartei seit seinen Eintritt in die Partei

a: noch nie gezahlt hat, oder mehr als

b: einmal

c: zweimal

d: dreimal

versäumt hat, seinen Betrag zu überweisen?

Ab wann ist eine mit einem Ausschluss i.S.v. § 10 Abs. 4 Parteiengesetz gleichzusetzende Streichung des Mitgliedes aus dem Mitgliederverzeichnis zulässig?

Hat der Vorstand die Gliederungsvorstände vor Versenden der Erinnerungsschreiben über die Absicht und die Termine der Versendung im Vorfeld informiert?

Hat der Vorstand den Gliederungsvorständen die Möglichkeit eingeräumt, selber auf ihre Gliederungsmitglieder zuzugehen?

Antworten

Die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages ist unschön, weil sie die Möglichkeiten der Piratenpartei einschränkt. Gerade in Wahlkampfzeiten ist dies ein erheblicher Nachteil gegenüber politischen Mitbewerbern. Sie stellt nach unserer Auffassung aber keinen "schweren Schaden" i.S. des Parteiengesetzes dar.

Die Streichungen durch den Bundesverband sind keine neue Vorgehensweise und stellen auch keinen Ausschluss da. Das Verwaltungsteam hat mit der Aufarbeitung der Mitglieder- und Zahlungsdaten und der Vorbereitung der Erinnerungsläufe im Februar und März 2014 begonnen. Dazu wurden über die Brandenburger Verwaltungs-Mailingliste Kassenprüfer, Schatzmeister und andere für die Mitgliederverwaltung zuständige Personen der Gliederungen, die sich angemeldet haben, benachrichtigt und Informationen zur Vorgehensweise ausgetauscht. Entwürfe, Informationen und Links zum Text der Zahlungserinnerungen haben wir ebenfalls über diese Mailingliste besprochen.

Über den beabsichtigten Vorgang der Streichung haben die jeweiligen Landesvorstände mindestens auf folgenden ihrer Sitzungen öffentlich informiert:



Dem Landesvorstand ist unklar, auf welcher Basis der Landesvorstand Untergliederungen erst die Möglichkeit einräumen muss, auf ihre Gliederungsmitglieder zuzugehen. Klar ist aber auch, dass dies nur im Rahmen der Beachtung des Datenschutzes möglich ist.

Weitere detaillierte Ausführungen befinden sich auf der Brandenburger Mailingliste am 22.10.2014 19.11 Uhr.