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Nordbrandenburg/Mandatsträger/Anträge/Generisches Maskulinum

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Antrag: Generisches Maskulinum für die Hauptsatzung

Allgemeines

  • Kommunalparlament: StVV Oranienburg
  • Antragsdatum: 25.11.2019
  • An­trag­stel­ler Neythomas (Diskussion)
  • Ergebnis: zurückgezogen

Antragstext

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:Die Neufassung der Hauptsatzung verwendet aus Gründen der Lesbarkeit wie bisher für Personenbeschreibungen das generische Maskulinum.

Nach §16 (Fraktionen) wird folgender Text eingefügt:

§17 Geschlechtsspezifische Formulierungen
Soweit in dieser Satzung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung für Personen jeglichen Geschlechts gleichermaßen.

Der bisherige §17 (Inkrafttreten) erhältentsprechend die Zahl 18.

Begründung

  1. Das grammatikalische Geschlecht (Genus) hat nichts mit dem biologischen (Sexus) zu tun. Das generische Maskulinum ist vielmehr geschlechtsabstrahierend und bezeichnet Personen, deren Geschlecht nicht bekannt oder nicht von Bedeutung ist. Mehr noch: Es ist eine Abstraktion aller Merkmale einer Person, die für das zu regelnde Rechtsverhältnis irrelevant sind. Und dies wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch genauso verstanden. So würde wohl niemand annehmen, dass das Amt des Bürgermeisters, des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder des sachkundigen Einwohners ausschließlich von einer Person männlichen Geschlechts bekleidet werden könne, nur weil die verwendete Amtsbezeichnung maskulinen grammatikalischen (!) Geschlechts ist.
  2. Die Entwurfsfassung nimmt explizit nur auf zwei Geschlechter Bezug und ignoriert damit den Umstand, dass seit dem 22. Dezember 2018 auch ein Geschlechtseintrag „divers“ als dritte Geschlechtsoption möglich ist. Insofern ist der Versuch, alle Menschen ungeachtet ihrer Geschlechtszugehörigkeit gleichermaßen sprachlich abzubilden, gescheitert. Dieses Problem existiert bei der Verwendung des generischen Maskulinums naturgemäß nicht (siehe Punkt 1), weshalb die Entwurfsfassung in diesem Punkt sogar einen Rückschritt darstellt.
  3. Die Entwurfsfassung ist durch die gewählte Doppelform mit Schrägstrichtrennung länger und damit schwerer verständlich geworden. Dies wirkt sich gerade auf Menschen, die aus verschiedenen Gründen über eine geringe Kompetenz in der deutschen Sprache verfügen oder aber auf Grund einer Behinderung auf unterstützende Lesesysteme angewiesen sind, besonders negativ aus. Auch hier wird man also den selbst gewählten Ansprüchen nicht gerecht.
  4. Die gewählte Form des Genderns wird in der Entwurfsfassung nicht konsequent angewendet. Anderenfalls müsste es auch „Einwohnerinnen- und Einwohnerfragestunde“ oder „Seniorinnen-und Seniorenbeirat“ heißen. Wollte man konsequent beide Formen berücksichtigen, müsste das Amt des Bürgermeisters wohl künftig auch als „Bürgerinnen-und-Bürger-Meister/-in“ bezeichnet werden. Durch die derzeit gewählte Mischform kann vielmehr der Eindruck entstehen, bei bestimmten Bestimmungen, die sich nicht sinnvoll gendern lassen, seien Frauen explizit nicht gemeint – schließlich werden sie ja anderenorts explizit erwähnt.
  5. Vor dem Hintergrund dieser Begründung und der rechtlichen Vorgabe des§ 18 Abs. 4 BbgKVerf wäre eigentlich auch die Einfügung des oben genannten §17 entbehrlich. Wir erkennen aber den Wunsch an, diese grammatikalische Selbstverständlichkeit noch einmal explizit auszudrücken.

Historie