Parteitag/2016.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 017
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Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SA017 |
Einreichungsdatum | 3 Februar 2016 02:52:51 (UTC) |
Gliederung | Landesverband |
Antragssteller |
[[Benutzer:Holger-DOS|Holger-DOS]] |
Antragstyp | Satzungsantrag |
Zusammenfassung des Antrags | Regelung von Beauftragungen |
Letzte Änderung | 27.02.2016 |
Status des Antrags | |
Abstimmung |
Antragstitel Einfügung von § 23a - Beauftragungen Antragstext Der Landesparteitag möge beschließen: Modul 1a Die Satzung wird um § 23a (oder an anderer geeigneter Stelle) wie folgt ergänzt. "§ 23a - Beauftragungen (1) Der Landesvorstand oder der Landesparteitag kann mit bestimmten Aufgaben einzelne Mitglieder oder eine Gruppe von Mitgliedern beauftragen. (2) Sofern die Beauftragung vom Landesparteitag erfolgt, kann der Vorstand bei ernsthaften Zerwürfnissen mit dem Beauftragten die Beauftragung durch Beschluß, dem mindestens drei Viertel aller Vorstandsmitglieder zustimmen, widerrufen. Über den Widerruf der Beauftragung hat der Vorstand umgehend allgemein zu informieren und darüber auf dem nächsten Landesparteitag Rechenschaft abzulegen. Er soll die Beauftragung zeitnah einem anderen Mitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern übertragen. Die Neubeauftragung ist vom nächsten Landesparteitag zu bestätigen. (3) Tritt ein vom Landesparteitag bestimmter Beauftragter zurück, soll der Vorstand zeitnah eine entsprechende Beauftragung vergeben. Tritt aus aus einer Gruppe von Beauftragten ein einzelner Beauftragter zurück, gilt dies entsprechend, wenn die Erfüllung der Aufgaben dadurch erheblich erschwert oder unmöglich wird. Dem Rücktritt steht es gleich, wenn ein Beauftragter seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann. Die Neubeauftragung ist vom nächsten Landesparteitag zu bestätigen. (4) Beauftragte haben Anspruch auf Erstattung ihrer für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Ausgaben. Über die Höhe der Erstattung entscheidet der Vorstand. Er soll hierzu eine Kostenordnung erarbeiten und allgemein bekanntmachen, die insbesondere
(1) Der Landesvorstand oder der Landesparteitag kann mit bestimmten Aufgaben einzelne Piraten oder eine Gruppe von Piraten beauftragen. (2) Sofern die Beauftragung vom Landesparteitag erfolgt, kann der Vorstand bei ernsthaften Zerwürfnissen mit dem Beauftragten die Beauftragung durch Beschluß, dem mindestens drei Viertel aller Vorstandsmitglieder zustimmen, widerrufen. Über den Widerruf der Beauftragung hat der Vorstand umgehend allgemein zu informieren und darüber auf dem nächsten Landesparteitag Rechenschaft abzulegen. Er soll die Beauftragung zeitnah einem anderen Mitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern übertragen. Die Neubeauftragung ist vom nächsten Landesparteitag zu bestätigen. (3) Tritt ein vom Landesparteitag bestimmter Beauftragter zurück, soll der Vorstand zeitnah eine entsprechende Beauftragung vergeben. Tritt aus aus einer Gruppe von Beauftragten ein einzelner Beauftragter zurück, gilt dies entsprechend, wenn die Erfüllung der Aufgaben dadurch erheblich erschwert oder unmöglich wird. Dem Rücktritt steht es gleich, wenn ein Beauftragter seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann. Die Neubeauftragung ist vom nächsten Landesparteitag zu bestätigen. (4) Beauftragte haben Anspruch auf Erstattung ihrer für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Ausgaben. Über die Höhe der Erstattung entscheidet der Vorstand. Er soll hierzu eine Kostenordnung erarbeiten und allgemein bekanntmachen, die insbesondere Modul 2 Sofern dem Modul 1 zugestimmt wurde, möge der Landesparteitag beschließen: Die Überschrift zum Abschnitt 3 der Satzung wird wie folgt geändert: "Abschnitt 3 - Arbeitsgemeinschaften, Beauftragungen, Wahlen und Urabstimmung" Antragsbegründung Hiermit wird eine Regelung für Beauftragungen, die bisher teilweise vom Vorstand, teilweise vom LPT erfolgten, geschaffen. Eine gesonderte Regelung erscheint daher sinnvoll.
Piratenpad
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Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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Diskussion
Muss man das alles in die Satzung schreiben? Wozu haben wir uns auf die Sache mit der Beauftragten-GO geeinigt? --uk 16:22, 3. Feb. 2016 (CET)
Die Kostenerstattungspflicht muß in die Satzung, sonst können Spenden, die einen Verzicht auf den Aufwandsersatz darstellen,
- vom Spender nicht steuerlich berücksichtigt werden und
- die Partei trägt das Risiko, für entsprechende Spendenbescheinigungen in Haftung genommen zu werden (30% des bescheinigten Betrages derzeit).
Eine Regelung, wie der Landesvorstand mit vom Parteitag vergebenen Beauftragungen umzugehen hat, halte ich für sinnvoll. Holger-DOS
Holger ist der Fachmann auf dem Gebiet.
Auch wenn das FG im genannten Verfahren einen etwas anders gelagerten Fall entschieden hat - der Vorstandsbeschluss des Sportvereines lautete: Die zu erstattenden Reisekosten für Fahrten im Auftrage des Vereins zum Training und zu Spielen aller Mannschaften des Vereins können im Rahmen der zulässigen steuerlichen bzw. vereinsinternen Pauschalbeträge auf Antrag des Empfängers als Aufwandsspende bestätigt werden. Hier ist ein Maximalbetrag von 3.000 € pro Jahr pro Empfänger zu berücksichtigen., schadet es nicht, wenn hier aus formalen Gründen eine entsprechende Satzungsregelung aufgenommen wird.
Prüfen müssten wir, ob vergleichbare Vorstandsbeschlüsse in den Giederungen ebenfalls bestehen. Ggf. müssten die Satzungen angepasst werden. Thomas Bennühr (Diskussion)
Argument 1
Dein Argument?
Argument 2
Dein Argument?