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Bearbeitungen
Änderungen
Änderungen vom LPT 2015.1 eingebaut, betrifft § 31 (2)
:(1) <sup>1</sup>Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist darauf beschränkt, die Mitglieder nur hinsichtlich der von ihnen bereits eingezahlten Mitgliedsbeiträge oder des ihnen angewachsenen Anteils zu verpflichten. <sup>2</sup>Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung eingezahlter Mitgliedsbeiträge, Auseinandersetzung oder Abfindung gegen den Landesverband oder seine Gliederungen.
:(2) <sup>1</sup>Die Feststellung 1Die Anrufung beim zuständigen Schiedsgericht muss binnen zwei Monaten seit Bekanntwerden der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht Rechtsverletzung erfolgen. 2Ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme muss spätestens am 14. Tag nach Mitteilung des Beschlusses erhoben werden. <sup>2</sup>Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen3Ein Antrag auf Parteiausschluss soll in einem angemessenen Zeitraum seit Bekanntwerden des entscheidenden Vorfalls gestellt werden. <sup>3</sup>Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig4Wird ein Schlichtungsversuch durchgeführt, so ist wird der Ablauf der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung Frist für die Dauer des Schiedsgerichtes Schlichtungsversuchs gehemmt.
===§ 32 Inkrafttreten===