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Diskussion:Parteitag/2016.1/TO1

142 Bytes hinzugefügt, 18:14, 2. Mär. 2016
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:::::* Und weil das so ist (grds. sofort in Kraft treten) muss man die Auswirkungen bedenken. Und unsere Regelung der Stimmberechtigung (3 Monate Schonfrist) ist durchaus zulässig, weil sie einer institutioneller Stundung gleichkommt. --- [[Benutzer:Bastian|Bastian]] ([[Benutzer Diskussion:Bastian|Diskussion]]) 17:28, 26. Feb. 2016 (CET)
::::::* Die 3-Monatsfrist wird für Parteitage paradoxerweise in der Bundessatzung selbst ausgehebelt. Ein Akkreditierungspirat kann mit Verweis auf die Bundessatzung jetzt schon die Beiträge fordern: siehe Bundessatzung §4 (4) ''"Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden."'' Meinst du die Bundessatzung gilt in diesem Punkt nicht für Brandenburg? --[[Benutzer:Uk|uk]] 17:52, 26. Feb. 2016 (CET)
::* Gleiches Stimmrecht müsste nicht in der Bundessatzung stehen, es steht bereits im PartG. --[[Benutzer:Uk|uk]] 17:14, 2. Mär. 2016 (CET)
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