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Kreisverband OHV/Archiv/Satzungsentwurf

410 Bytes hinzugefügt, 01:04, 17. Okt. 2009
§ 6 Der Kreisvorstand
== '''§ 6 Der Kreisvorstand''' ==
{{RedBox2|Anmerkung|Ich habe in diesem Entwurf bewusst auf das "Gendern", also das Miterfassen der weiblichen Bezeichnung verzichtet, weil ich es erstens für in juristischen Texten unüblich und zweitens für entbehrlich halte. Das ist aber wie üblich nur meine Meinung und soll keine Variante vorschreiben.}}
 
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:<br>
a) Einem Vorsitzenden,<br>
b) Einem Stellvertreter,<br>
c) Dem Kreiskassierer,<br>
d) 2 Beisitzern.<br>
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|bis zu 2 Beisitzern. {{RedBox2|Anmerkung|Ich habe Ob Beisitzer benötigt werden sollte man meiner Meinung nach von der Anzahl der Mitglieder in diesem Entwurf bewusst auf das "Gendern"Oberhavel und den notwendigen Tätigkeiten abhängig machen - daher entweder erst einmal streichen oder den Abschnitt etwas allgemeiner halten, also das Miterfassen damit der weiblichen Bezeichnung verzichtetVorstand auch ohne Beisitzer gewählt werden kann).}}--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 01:04, weil ich es erstens für in juristischen Texten unüblich und zweitens für entbehrlich halte17. Das ist aber wie üblich nur meine Meinung und soll keine Variante vorschreibenOkt.2009 (CEST)}} (2) Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.<br> (3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.<br> 
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Kreishauptversammlung in geheimer Wahl, einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss der Kreishauptversammlung statt.<br>
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl des neuen Vorstandes im Amt.<br> (5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.<br> (6) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:<br> 
a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,<br>
b) Dokumentation der Sitzungen,<br>
c) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,<br>
d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,<br>
e) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.<br> (7) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.<br> (8) Der Kreisvorstand ist gegenüber der Kreishauptversammlung rechenschaftspflichtig.<br> (9) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Kassierers unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand eine außerordentliche Kreishauptversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.<br>
== '''§ 7 Die Kreishauptversammlung''' ==
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