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Kreisverband OHV/Archiv/Satzungsentwurf

798 Bytes hinzugefügt, 01:22, 17. Okt. 2009
§ 7 Die Kreishauptversammlung
Ipsen merkt aber zudem an, dass diese Vorschrift des PartG vermutlich verfassungswidrig ist, aber entschieden ist das nicht, wohl auch mangels Relevanz. Meinungen?}}
(1) Die Kreishauptversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.<br> (2) Die Kreishauptversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf der Kreishauptversammlung das Recht der freien Rede.<br> 
(3) Die Kreishauptversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung der Kreishauptversammlung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben.
Die Einladung zur Kreishauptversammlung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor der Kreishauptversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge zur Kreishauptversammlung sind mit einer Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen.<br> (4) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.<br> (5) Antragsberechtigt sind die Ortsverbände, die Organe des Kreisverbandes sowie 3 Mitglieder des Kreisverbandes, die gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können alle Mitglieder des Kreisverbandes stellen.<br>{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes. {{RedBox2|Anmerkung|Wir benötigen meiner Meinung nach den Passus über Ortsverbände oder Organe des Kreisverbandes nicht, wenn sowieso jedes stimmberechtigtes Mitglied des Kreisverbandes antragsberechtigt ist.}}--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 01:22, 17. Okt. 2009 (CEST)}} (6) Die Kreishauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder und insgesamt mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.<br>{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Die Kreishauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder und insgesamt mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind. {{RedBox2|Anmerkung|20 % erscheinen mir zu hoch und es besteht dann eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Hauptversammlung eventuell nicht beschlussfähig ist.}}--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 01:22, 17. Okt. 2009 (CEST)}} (7) Die Kreishauptversammlung tagt parteiöffentlich, sofern sie nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.<br> (8) Die Kreishauptversammlung wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens einen Protokollanten.<br> (9) Die Kreishauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.<br> (910) Die Kreishauptversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes, vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.<br> (1011)Über die Kreishauptversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens 3 Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.<br> (1112)Die Kreishauptversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.<br> (1213)Die Kreishauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.<br>
== '''§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen''' ==
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