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Kreisverband OHV/Archiv/Satzungsentwurf

235 Bytes hinzugefügt, 01:29, 17. Okt. 2009
§ 9 Satzungs- und Programmänderung
== '''§ 9 Satzungs- und Programmänderung''' ==
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Kreishauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
{{RedBox2|Anmerkung|Unklar: Mehrheit der Mitglieder oder Mehrheit der Anwesenden? Beides wäre nach § 15 PartG möglich und liegt damit letztlich in unserem politischen Ermessen (1§ 33 BGB ist wegen § 40 BGB dispositiv, also nicht zwingend) Änderungen .{{RedBox2|Anmerkung|Gemäß Festlegung der Kreissatzung können Beschlußfähigkeit in §7 kann sich die Zweidrittelmehrheit meiner Meinung nach nur von einer Kreishauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werdenauf die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beziehen. --[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 01:29, 17. Okt. 2009 (CEST)}}}}
{{RedBox2|Anmerkung|[Unklar: Mehrheit der Mitglieder oder Mehrheit der Anwesenden? Beides wäre nach § 15 PartG möglich und liegt damit letztlich in unserem politischen Ermessen (§ 33 BGB ist wegen § 40 BGB dispositiv, also nicht zwingend).}}Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreishauptversammlungen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.<br>(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Kreishauptversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Kreisvorstand eingegangen ist.<br>(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen.<br>
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Kreishauptversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Kreisvorstand eingegangen ist.
(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen.
== '''§ 10 Finanzen''' ==
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