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→§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
== '''§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen''' ==
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen soweit erforderlich ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.<br>
{{RedBox2|Anmerkung|
Der Sinn von Absatz I Satz 2 erschließt sich mir nicht ganz, da nicht genannt ist wann es erforderlich ist, seinen Wohnsitz im Wahlkreis zu haben (Bundessatzung? Landessatzung? Gesetz?)}}
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.<br>
== '''§ 9 Satzungs- und Programmänderung''' ==