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Änderungen
→§ 11 Auflösung des Kreisverbandes
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Bei einer Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu.<br>
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband zu.
{{RedBox2|Anmerkung|Hier sollte man meiner Meinung nach explizit angeben, daß es sich um das Vermögen des Kreisverbandes handelt.}}
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:45, 6. Nov. 2009 (CET)
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== '''§ 12 Inkrafttreten''' ==