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Satzung/Landessatzung

1.092 Bytes hinzugefügt, 19:38, 7. Apr. 2014
Änderungen vom LPT 2013.2 eingebaut, betrifft §§ 7, 22, 27 und 31
===§ 7 Organe des Landesverbandes===
:(1) Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Onlineparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
:(2) Die Annahme und Ausübung mehrerer Parteiämter ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall beschließt.
:(4) Der Landesparteitag kann beschließen, das Schiedsgericht nur mit drei Richtern und zwei Ersatzrichtern zu besetzen.
=== § 22 - frei - (Leerparagraph) Der Onlineparteitag ===
:(1) <sup>1</sup>Der Onlineparteitag ist das zweithöchste Organ des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei. <sup>2</sup>Der Onlineparteitag ist die virtuelle Mitgliederversammlung der Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
 
:(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. eines Beschlusses des Landesparteitages oder des Onlineparteitages selbst.
 
:(3) <sup>1</sup>Die Einladung erfolgt per E-Mail an die Mitglieder und zusätzlich durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes. <sup>2</sup>Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
 
:(4) Der Onlineparteitag tagt online und öffentlich.
 
:(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Onlineparteitages sind die teilnehmenden, nach § 3 Absatz 4 stimmberechtigten, Mitglieder des Landesverbandes.
 
:(6) Der Onlineparteitag kann Aufgaben des Landesparteitages übernehmen, welche in § 13 Absatz 2 und 3 geregelt sind.
 
:(7) Der Onlineparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung, in der der Ablauf geregelt wird.
= Abschnitt 3 - ''Arbeitsgemeinschaften, Wahlen und Urabstimmung'' =
===§ 27 Satzung und Programm===
:(1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag sowie vom Onlineparteitag mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden.
:(2) An Parteitagen mit verkürzter Ladungsfrist sind Änderungen der Satzung ausgeschlossen.
:(1) <sup>1</sup>Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist darauf beschränkt, die Mitglieder nur hinsichtlich der von ihnen bereits eingezahlten Mitgliedsbeiträge oder des ihnen angewachsenen Anteils zu verpflichten. <sup>2</sup>Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung eingezahlter Mitgliedsbeiträge, Auseinandersetzung oder Abfindung gegen den Landesverband oder seine Gliederungen.
:(2) <sup>1</sup>Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung Mitgliederversammlungen kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werden. <sup>2</sup>Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. <sup>3</sup>Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmt.
===§ 32 Inkrafttreten===
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