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Satzung/Landessatzung

611 Bytes hinzugefügt, 18:49, 7. Apr. 2014
Änderungen vom LPT 2014.1 eingebaut, betrifft §§ 2 (2) und 24a
= Aktuelle Version =
Die aktuell gültige Landessatzung der Piratenpartei Brandenburg wurde auf dem LPT 2011.1 am 05. Februar 2011 beschlossen.<br />
Zuletzt geändert am 1105. August 2013 April 2014 auf dem LPT 20132014.1 in Bad LiebenwerdaLöwenberger Land.
==PDF-Versionen==
:(1) Mitglieder des Landesverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Bundesland Brandenburg haben.
:(2) <sup>1</sup>Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der niedrigsten Gliederung nach Zustimmung des Landesvorstandes. <sup>2</sup>Diese gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußert.<sup>3</sup>Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen niedrigster Gliederung und Landesvorstand entscheidet das Landesschiedsgericht über die Aufnahme. <sup>4</sup>Besteht keine den Beitrittsort umfassende Gliederung, so entscheidet der Landesvorstand. <sup>45</sup>Die nachfolgenden Gliederungen können die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern dem Landesverband übertragen. <sup>56</sup>Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit den Vorständen der Gliederungen.
:(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.
:(4) Der Landesparteitag kann beschließen, das Schiedsgericht nur mit drei Richtern und zwei Ersatzrichtern zu besetzen.
=== § 22 - Der Onlineparteitag ===
:(1) <sup>1</sup>Der Onlineparteitag ist das zweithöchste Organ des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei. <sup>2</sup>Der Onlineparteitag ist die virtuelle Mitgliederversammlung der Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
:(5) Die Anfechtung einer Wahl ist innerhalb von 14 Tagen zulässig, wenn durch die Wahl eine Verletzung des Anfechtenden in eigenen Rechten, aufgrund eines Verstoßes gegen diese Satzung oder einschlägige Gesetze möglich scheint.
 
===§ 24a Schutzbestimmungen für Wahlen und Abstimmungen===
 
:(1) Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen auf Landesparteitagen oder Online-Parteitagen sind mindestens die demokratischen Standards zu erfüllen, die für geheime Wahlen und Abstimmungen auf Kommunal-, Landes- und Bundesebene durch das Grundgesetz gelten.
 
:(2) Bei nicht geheimen Wahlen und Abstimmungen muß der Wähler oder der Abstimmende persönlich als stimmberechtigt identifizierbar sein.
===§ 25 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen===
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