Wahlen/Bundestagswahl 2021/Konzept Hybride AV
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Bundestagswahl 2021: Übersicht | Wahlkampf | Aufstellungsversammlungen | Protokoll | Kandidaten
Das nachfolgende Dokument beschreibt ein mögliches Konzept für die Durchführung hybrider Aufstellungsversammlungen, die sowohl den rechtlichen Vorgaben als auch den speziellen Bedingungen der Corona-Pandemie gerecht werden. Hierbei werden im folgenden stets zunächst die rechtlichen bzw. satzungsgemäßen Vorgaben genannt, um dann mögliche Formen der Umsetzung zu skizzieren.
Zeitplan
Die gesamte AV wird über einen Zeitraum von 14 Tagen durchgeführt. Die Einladungsfrist beträgt gemäß §9 der Landessatzung 4 Wochen, in begründeten Fällen der Dringlichkeit auch 14 Tage. Folgender Zeitplan stellt ein Vorschlag dar:
- Mit der Einladung wird die Aufforderung verschickt, sich für die Versammlungsämter sowie die Kandidatur auf der Landesliste sowie in den einzelnen Wahlkreisen zu bewerben.
- Tag 1: Offene Wahl der Versammlungsämter per OPT. Vorstellung und Befragung der Kandidaten, Ende der Bewerbungsfrist für Kandidaten.
- Tag 2: Ausfertigung und Versand der Stimmzettel per Brief an alle Mitglieder
- Tag 13: Ende der Einsendungsfrist für Stimmzettel
- Tag 14: Öffentliche Auszählung (per Stream) der Stimmzettel in der LGS, letztmalige Möglichkeit der Abgabe von Stimmzetteln vor Ort, Ausfertigung der benötigten Unterlagen
Details zum Ablauf
Bestellung der Versammlungsämter
Zur Durchführung einer Aufstellungsversammlung werden folgende Ämter benötigt:
- Versammlungsleiter
- Wahlleiter und mind. ein Wahlhelfer
- zwei Vertrauenspersonen
- zwei Zeugen
Demnach werden mindestens 7 Personen benötigt, wobei einzelne Ämter theoretisch auch in Personalunion wahrgenommen werden könnten:
- Wahlleiter und Vertrauensperson
- Wahlhelfer und Vertrauensperson
- Wahlleiter und Zeuge
- Wahlhelfer und Zeuge
- Zeugen und Vertrauensperson
- (Kandidaten und Vertrauensperson)
Die Mindestzahl an Versammlungsämter bekleidenden Personen beträgt demnach fünf. Die Wahl der Versammlungsämter kann offen erfolgen.
Versammlungsleiter
Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zuständig ist. Dieser hat insbesondere zu prüfen, ob die Versammlung form- und fristgerecht einberufen wurde. Er gibt der Versammlung das Ergebnis dieser Prüfung bekannt.
Wahlleiter und Wahlhelfer
Der Wahlleiter ist für die Durchführung der Wahlgänge verantwortlich. Er wird dabei gemäß des 4-Augen-Prinzips durch mindestens einen Wahlhelfer unterstützt. Sollte der Wahlleiter zugleich Kandidat sein, so ist für den Zeitpunkt des Wahlvorganges, an dem der Wahlleiter als Kandidat teilnimmt, ein anderer Wahlleiter zu bestimmen.
Vertrauenspersonen
Weiterhin muss die Versammlung eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter benennen (§ 21 BWahlG). Diese Personen sind später allein berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag (Einreichung/Zurückziehen) gegenüber dem Wahlleiter abzugeben. Die Funktion der Vertrauenspersonen kann grundsätzlich jeder Teilnehmer der AV übernehmen. Es empfielt sich, den Kandidaten selbst als Vertrauensperson (oder stellvertretende Vertrauensperson) zu bestimmen, da diese in der Regel ein persönliches Interesse an der Terminwahrnehmung beim Wahlleiter haben. Auf diese Weise ist bei mehreren Aufstellungsversammlungen zugleich auch eine Trennung der Vertrauenspersonen sichergestellt, sodass Terminkollisionen vermieden werden. Es sollte unbedingt vermieden werden, dass zwei Personen für alle Aufstellungsversammlungen als Vertrauensperson nominiert werden!
Zeugen
Des Weiteren beauftragt die Versammlung (in offener Abstimmung) zwei Teilnehmer, die neben dem Versammlungsleiter die gesetzlich vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung gegenüber dem zuständigen Wahlleiter abgeben (§ 21 Abs. 6 BWahlG). Die Funktion des Zeugen kann grundsätzlich jeder Teilnehmer mit Ausnahme des Versammlungsleiters übernehmen.
- Versammlungsleiter
- Wahlleiter und Vertrauensperson 1
- Wahlhelfer und Vertrauensperson 2
- Zeuge 1
- Zeuge 2
Durchführung der Wahl
Briefwahl
Jedes Mitglied erhält den Stimmzettel, einen Strimmzettelumschlag sowie einen frankierten Rückumschlag per Post. Der Stimmzettel ist nach der Wahl zu falten, in den beigefügten Stimmzettelumschlag zu packen und mittels des frankierten Rückumschlags an die LGS zurückzusenden. Dort wird nach dem Eitnreffen der Stimmumschlag dem Rückumschlag entnommen und der Stimmumschlag in eine sicher verschlossene Wahlurne eingeworfen. Die Stimmabgabe des Mitglieds ist in geeigneter Weise zu vermerken und der Rückumschlag getrennt vom Stimmzettelumschlag aufzubewahren. Die Stimmzettel werden erst am Wahltag geöffnet, ausgezählt und anschließend gesammelt aufbewahrt.
Stimmabgabe am Wahltag
Zusätzlich sollte den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Stimme am Wahltag persönlich in der LGS abzugeben und in die Wahlurne einzuwerfen. Hierfür ist ein geeignetes Zeitfenster zu wählen, welches es allen Mitgliedern grundsätzlich ermöglicht, die LGS noch vor Schließung der Wahl mit vertretbarem Aufwand zu erreichen.
Auszählung
Die Kandidaten haben mit ihrer Bewerbung anzugeben, auf welche Listenplätze sie sich bewerben möchten. Auf den Stimmzetteln werden die Namen der Bewerber zusammen mit den Listenplätzen, auf denen diese kandidieren und mehreren Abstimmunsgfeldern (bspw: 10 = absolutes ja, 0 = absolutes nein) notiert (Akzeptanzwahl). Als gewählt gilt, wer...
- mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erhalten hat,
- noch keinen höheren Listenplatz errungen hat,
- die höchste Punktzahl der für den jeweiligen Listenplatz noch verbliebenen Bewerber erhalten hat,
- bei Punktegleichheit die Loswahl für sich entscheidet.
Auf diese Weise kann mit nur einem Wahlgang zuverlässig die gesamte Liste bestimtm werden.