1.816
Bearbeitungen
Änderungen
→§ 4 Gliederung
(2) Die Ortsverbände werden von der Kreishauptversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Zur Gründung eines Ortsverbandes bedarf es mindestens drei Mitglieder in dem zu gründenden Ortsverband.
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Zur Gründung eines Ortsverbandes bedarf es mindestens drei Mitglieder in dem zu gründenden Ortsverband.
{{RedBox2|Anmerkung|Der erste Satz kann gestrichen werden, da dieser eine unnötige Einschränkung bedeuten würde}}
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 01:44, 6. Nov. 2009 (CET)
}}
(3) Zusammenlegungen oder Auflösungen bestehender Ortsverbände werden durch einfache Mehrheit der Kreishauptversammlung entschieden.
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|''Der Absatz kann komplett gestrichen werden.''
{{RedBox2|Anmerkung|Eventuelle Ordnungsmaßnahmen sind bereits in der Bundessatzung (§6 Absatz 6) geregelt. Eine zusätzliche Regelung wird hier nicht benötigt.}}
--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 01:44, 6. Nov. 2009 (CET)
}}
(4) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände können eine eigene Ortskasse unterhalten. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet die Kreishauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt § 10 der Kreissatzung.