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Kreisverband OHV/Archiv/Satzungsentwurf

3 Bytes hinzugefügt, 00:23, 17. Okt. 2009
§ 7 Die Kreishauptversammlung
(10) Die Kreishauptversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes, vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.
(11)Über die Kreishauptversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens 3 Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(12)Die Kreishauptversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.
(13)Die Kreishauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
== '''§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen''' ==
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